Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 29.09.2011, Az.: 81 O 91/11 entschieden, dass Plattformbetreiber, die Bestellungen vermitteln und dabei Zahlungen für Dritte verwalten, eine entsprechende Zulassung benötigen.
Diese stellt jedoch sehr hohe Anforderungen an Plattformbetreiber und ist gerade für kleinere Unternehmer schwer zu erlangen. Nötig ist zunächst ein ausführlicher Businessplan für drei Jahre und der Nachweis dafür, dass bestimmte Sicherheitsanforderungen nach dem ZAG (Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten) erfüllt werden. Zusätzlich bestehen umfassende Auskunfts- und Mitteilungspflichten sowie die Erstellung regelmäßiger Geschäftsberichte. Am abschreckendsten ist aber wohl die Tatsache, dass ein Mindestkapital von 20.000,00 € vorausgesetzt wird, um den Dienst überhaupt aufnehmen zu können.
Die Folge dieser Entscheidung ist, dass jeder noch so kleine Internetanbieter, der neben seinem Hauptgeschäft, nämlich der Vermittlung und dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, Gelder für Dritte (weiter)-vermittelt, ein aufwendiges Zulassungsverfahren durchlaufen müsste.
Zahlungsdienstleistungen, so das LG Köln, dürfen nur angeboten werden, wenn eine entsprechende Zulassung nach dem ZAG vorliegt. Letztlich sei die Liste der Ausnahmetatbestände in § 1 Abs. 10 ZAG abschließend und es werden keine Unterschiede zwischen Haupt- und Nebentätigkeit als Zahlungsdienstleister gemacht.
Sehr bedenklich erscheint hierbei, dass die nationalen Vorschriften des ZAG auf die Umsetzung einer europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie zurückzuführen sind, worin klar zwischen Haupt- und Nebentätigkeit unterschieden wird. Diese Tatsache ließ das Gericht unkommentiert.
Gerade im schnelllebigen Internetzeitalter wird somit darüber nachzudenken sein, ob eine solch abschließende Regelung nicht eher hinderlich ist sowohl für die gesamte Zunft der Internetverkäufer, als auch für die Gerichte, die sich einer Vielzahl von langwierigen Zulassungsverfahren aussetzen müssten.
Es bleibt abzuwarten, ob sich die weitere Rechtsprechung dieser Entscheidung anschließt.