Das OLG Köln entschied in einem Urteil vom 01.06.2011 / Az. 6 U 220/10, dass Bringdienste in ihren Angebotsflyern nach § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) bei abgepackten Getränken und Speisen nicht nur den Abgabepreis, sondern auch den Grundpreis angeben müssen. Dieser soll dem Käufer einen Preisvergleich bei solchen Produkten erleichtern, die in verschiedenen Größenpackungen angeboten werden.
Ein Pizzabringdienst hatte auf seinem Flyer u.a. ein 5-Liter-Fass Bier, eine 0,75l-Flache Wein und ein 500-Gramm-Becher Eis zum Abgabepreis angeboten ohne entsprechende Grundpreisangaben beizufügen ( z.B. 1l Bier=2 Euro, oder 1l Wein=5 Euro).
Das Gericht sah in der Nichtbeachtung der Grundpreisangabe einen Verstoß gegen § 8 UWG. Es betonte aber zugleich, dass es Ausnahmen zur Pflicht einer Grundpreisangabe für bestimmte Waren gebe. Wenn Waren daher im Rahmen einer Dienstleistung erbracht werden würden, und dies solche sind, die auch bei einer Bewirtung in Gaststättenbetrieben zu erwarten sind, wäre der Abgabepreis ausreichend. Dies gelte aber nur für selbst hergestellte Speisen, weil hier ein direkter Bezug zu den verabreichten Speisen in Gaststätten bestehe. In diesem Fall ginge es allerdings um Speisen und Getränke, die nicht vom Lieferdienst zubereitet, sondern lediglich als Nebeneinnahmequelle neben dem Hauptsortiment dazu verkauft wurden. In Bezug auf diese Produkte bringe der Lieferservice somit keine eigenständige Dienstleistung, eine Ausnahme von der Grundpreisangabe bestehe daher nicht.
Da das Landgericht diesen Fall in erster Instanz aber anders sah und die Bewertung des OLG somit nicht eindeutig ist, wurde die Revision zum BGH für eine abschließende Klärung zugelassen.