Unlängst hat das Landgericht München entschieden, dass der Werder-Torhüter Tim Wiese seinem (ehemaligen) Torwächterkollegen Jens Lehmann keine 20.000,00 € zahlen muss, weil Wiese ihn in die „Muppet-Show“ verwies und ihm die „Couch in der Geschlossenen“ nahelegte.
Die Richter in München sahen die Äußerungen des „Werder-Titans“ als von der Meinungsfreiheit gedeckt. Im Milieu des Profifußballs seien Schimpfwörter und die Austragung von Konflikten über die Medien an der Tagesordnung.
„Schmerzensgeld“ hätte der gebeutelte Herr Lehmann allerdings von vornherein nicht fordern können. Dies stünde dem Geschädigten nämlich nur dann zu, wenn er einen immateriellen Schaden erlangt hätte, beispielsweise durch körperliche oder seelische Verletzungen. Hier geht es vielmehr um „Geldentschädigung“, welche in bestimmten Fällen als der Wiedergutmachung oder Ausgleich zu zahlen ist.
Hätte vorliegend jedoch nicht das Landgericht München, sondern das in Hamburg geurteilt, so hätten die Chancen gut gestanden, dass die Äußerung als Schmähung angesehen und verboten worden wäre. Nur weil der Ton auf und rund um den Fußballplatz grundsätzlich eher rauher ist, so unterliegt die Schwelle zur Persönlichkeitsverletzung immer noch dem einzelnen Betrachter. Vergleichbare Fälle wurden vom Landgericht Hamburg daher mitunter schon anders entschieden.
Doch hätte Lehmann in diesem Fall Geld bekommen? Eher nicht!
Er hätte wohl auch in Hamburg nur eine Unterlassung durchsetzen können. Der Anspruch auf Geldentschädigung hingegen wird nur ganz ausnahmsweise bei besonders schweren Verfehlungen gewährt. Die praktisch bedeutendste Fallgruppe sind Äußerungen in Bezug auf die Sexualität des Betroffenen. Auch bei Berichten über Krankheiten, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, stehen die Chancen nicht schlecht. Der “Platzverweis” Richtung Muppet-Show nebst Therapie-Empfehlung reicht im genannten Zusammenhang nicht aus.
Die Klage auf Geldentschädigung war daher in dem Moment, als sie eingereicht wurde, verloren.