Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 02.10.2013, Az.: 4 U 78/13, eine Haftung von Wikipedia für rechtsverletzende Inhalte auf deren Internetseite bejaht, auch dann wenn diese Inhalte von Dritten stammen.
Im Ausgangsfall war auf der Internetseite wikipedia.de ein Artikel enthalten, welcher sich mit einem Unternehmen beschäftigte, welches im Jahr 2004 einen Fernsehsender in Baden-Württemberg betrieben hatte. Hierin wurde ein Zeitungsartikel zitiert, laut dem das Unternehmen in einem von ihm ausgestrahlten Bericht die Thematik „Sex mit Kindern“ verharmlost haben soll. Zudem soll in einer weiteren Sendung der Hitlergruß gezeigt worden sein. Das Unternehmen nahm Wikipedia wegen dieser unzutreffenden Aussagen auf Unterlassung in Anspruch.
Wikipedia hingegen verneinte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und trug vor, dass lediglich ein Zeitungsartikel zitiert worden sei und demnach hier die Pressefreiheit greife.
Das OLG Stuttgart verurteilte Wikipedia zur Unterlassung. Nach Ansicht des Gerichts bestehe für den Betreiber einer Online-Enzyklopädie, keine Pflicht die Beiträge Dritter vorab auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Betreiber Dritten die Plattform lediglich als Speicherplatz zur Verfügung stellt, damit diese selbst verfasste Artikel dort einstellen können, ohne dass diese vorab vom Betreiber kontrolliert werden.
Wikipedia hafte jedoch trotzdem, da sie selbst nach Kenntniserlangung der Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht reagiert haben. Auch bestünde keine Vergleichbarkeit zu anderen Online-Archiven von Presseorganen, da gerade Wikipedia auf ständige Aktualisierung der Beiträge abziele.
Da es sich hier um unwahre Behauptungen über das Unternehmen handle, überwiege hier nach einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Unternehmens, dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sowie der Meinungsfreiheit letztlich das Recht des Unternehmens.