Anfang diesen Jahres entschied das LG Köln in seinem Beschluss zum Aktenzeichen 14 O 427/13 wie eine Urheberbenennung bei Bildern auszusehen hat, die von der Plattform Pixelio.de stammen. Das LG Köln stellte hierbei fest, dass der Urhebervermerk bei diesen Bildern in der Bilddatei selbst vorhanden sein muss und ein Urhebervermerk außerhalb der Bilddatei nicht ausreichend sei.
Die sah das OLG Köln anders und erklärte am 15.08.2014, dass die vom LG Köln erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben sei. Nach Ansicht des OLG Köln hatte der antragstellende Fotograf keinen Unterlassungsanspruch gegenüber der Pixelio. Die Begründung des Antragstellers zum Unterlassungsanspruch fand sich in den ursprünglichen AGB von Pixelio nach denen eine Urheberbenennung nach in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende vorgesehen war.
Das OLG Köln sah in dieser Formulierung allerdings nicht die Verpflichtung des Bildnutzers eine manuelle Bearbeitung des Bildes in der Art vorzunehmen, dass der Bildnachweis in das Bild einzufügen ist. Insofern sind die AGB von Pixelio nach Ansicht des OLG Köln nicht eindeutig und hinreichend klar gefasst. Als weiteres Indiz für die Unklarheit sah das Gericht auch den Umstand, dass die AGB durch Pixelio nach der vorhergegangenen Entscheidung des LG Köln geändert wurden und nunmehr ausdrücklich keine eigenständige Kennzeichnung der Bildquelle mehr erfolgen muss.