Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil vom 20.05.2014, Az.: 3 U 1288/13 sein Urteil des LG Koblenz bestätigt, indem es die Einwilligung in intime Aufnahmen im Rahmen einer Beziehung auf die Dauer der Beziehung beschränkt sah.
Im vorliegenden Fall führten der Beklagte Fotograf und die Klägerin eine Beziehung, in dessen Zeit einvernehmlich diverse Bilder von der Klägerin durch den Beklagten gefertigt wurden. Unter diesen Aufnahmen befanden sich nicht nur Bilder in alltäglichen Situationen, sondern auch intime Aufnahmen der Klägerin, welche sie teilweise selbst angefertigt und dem Beklagten in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt hatte.
Nach Beendigung der Beziehung forderte die Klägerin vom Beklagten, es zu unterlassen die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei die Klägerin ihre Ansprüche letztlich mit einer Klage vor dem Landgericht Koblenz verfolgte.
Die geltend gemachten Ansprüche erkannte der Beklagte im Verfahren an. Zudem verurteilte das Landgericht den Beklagten die in seinem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der intimen Bilder der Klägerin vollständig zu löschen. Den von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf Löschung sämtlicher Bilder wie das Landgericht zurück.
Der Beklagte legte gegen die teilweise Verurteilung zur Löschung der intimen Bilder Berufung ein. Das OLG bestätigte das Urteil des LG jedoch in vollem Umfang und wies die Berufung zurück.
Zur Begründung führte das OLG an, dass die Klägerin zwar in die Fertigung der Bilder eingewilligt habe. Da es sich aber um intime Aufnahmen handelt, sein diese Einwilligung lediglich auf die Dauer der Beziehung beschränkt. Zudem könne die Einwilligung auch widerrufen werden. In diesem Falle sei das durch die intimen Bilder betroffene Persönlichkeitsrecht der Klägerin höher zu bewerten, als das Eigentumsrecht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen. Der berufliche Tätigkeitsbereich des Beklagten werde auch nicht berührt, da es sich ausschließlich um Aufnahmen im privaten Bereich gehandelt habe.
Die vollständige Löschung aller Aufnahmen könne die Klägerin hingegen nicht beanspruchen, da in diesem Falle das Eigentumsrecht des Beklagten überwiege. Da es sich bei den übrigen Aufnahmen um alltägliche Situationen handelt, in denen die Klägerin im bekleideten Zustand beispielsweise im Urlaub der zu Hause zu sehen ist, sind diese Aufnahmen in einem geringeren Maße geeignet, das Ansehen der Klägerin Dritten gegenüber zu beeinträchtigen. Unabhängig von einer Beziehung ist es insoweit üblich, dass Personen, denen die Aufnahmen in solchen Momenten gestattet wird, diese auch auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.