Wieder einmal liegt uns eine Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. wegen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Der Verein mahnt seit längerer Zeit im größeren Umfang die fehlende Angabe des Grundpreises ab. Betroffen sind nach unsrer Kenntnis vor allem Onlinehändler auf der Internethandelsplattform Ebay.de. Aktuell betroffen ist ein Onlinehändler der Body Lotions, Cremes und andere Kosmetikartikel anbietet.
Neben der fehlenden Grundpreisangabe wird auch ein Verstoß gegen § 5 TMG (Impressumspflicht) gerügt. Gerüft wird das im Impressum nicht der vollständige Name angegeben wird.
Vom Abgemahnten werden eine strafbewährte Unterlassungserklärung sowie eine Kostenpauschale in Höhe 196,35 Euro gefordert. Die Erfahrung zeigt, dass die Abgemahnten dazu neigen die beigefügte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung einfach zu unterzeichnen und den relativ niedrigen Betrag einfach zu überweisen. Dies insbesondere deswegen, da der eigene Rechtsanwalt ja ansonsten auch noch Kosten verursacht.
Die Abgemahnten übersehen allerdings, dass man sich mit Abgabe der Unterlassungserklärung ein Leben lang bindet und bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung hohe Vertragsstrafen drohen. Gerade im Bereich der fehlenden Grundpreisangabe kann dies leicht mal passieren.
Wir raten daher einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt um Rat zu fragen, ob und welcher Form eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns telefonisch unter 0800/3331030 erreichen oder senden Mail an kanzlei@dr-schenk.net
Ihr Ansprechpartner:
Dr. Stephan Schenk Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz