Nach einer Pressemitteilung der OLG Karlsruhe zum Urteil vom 14. Dezember 2021 (Aktenzeichen 24 U 19/21) hat das Oberlandegericht Karlsruhe nun zu der Frage entschieden, ob es eine Diskriminierung darstellt, wenn in einem Onlineshop nur zwischen den Anreden „Herr“ und „Frau“ ausgewählt werden kann.
Eine Person nonbinärer Identität hatte hier einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen des Geschlechts gesehen und fühlte sich in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Die klagende Person hat deswegen gegen den Shopbetreiber einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht und forderte eine Geldentschädigung von 2.500 €. Das Landgericht Mannheim (Urt. v. 7.5.2021 – 9 O 188/20) hatte die Klage abgewiesen.
Das OLG Karlsruhe sah hier zwar einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, jedoch erachtete es die für einen Schadensersatz erforderliche Intensität der Verletzung als nicht ausreichend. Insofern blieb die Berufung hier ohne Erfolg.
Der Anspruch auf Unterlassung wurde ebenfalls verneint. Der Shop hatte zwischenzeitlich die Anrede um „divers/keine Anrede“ ergänzt. Aufgrund einer fehlenden Wiederholungsgefahr wurde hier der Unterlassungsanspruch daher abgewiesen.
Das Thema der Gleichbehandlung von Personen mit nicht-binärer Geschlechteridentität wird in Zukunft vermutlich immer wieder auftauchen. Es ist daher ratsam, die Shopgegebenheiten bereits jetzt entsprechend anzupassen.