Das OLG Hamm hatte in seinem Urteil vom 16.05.2013, Az.: 4 U 194/12, darüber zu befinden, wie die Warnhinweise auf Spielzeugen formuliert werden müssen.
Die Parteien des Rechtsstreits verkauften beide Spielzeuge über das Internet. Im Juli 2011 wurde sodann die Spielzeugrichtlinie reformiert. Deren Vorgaben wurden national in der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) umgesetzt.
Nach § 11 Abs. 1 der 2. GPSGV müssen unter bestimmten Voraussetzungen Warnhinweise auf Spielzeugen über deren Sicherheit angebracht sein. Nach Abs. 3 dieser Norm muss ein solcher Warnhinweis mit dem Wort „Achtung“ eingeleitet werden.
Im vorliegenden Rechtsstreit leitete der Beklagte seinen Warnhinweis mit dem Wort „Sicherheitshinweis“ ein, so dass ein Verstoß für das Gericht im Grunde auf der Hand lag.
Fraglich war im Rahmen dieser Entscheidung nur, ob es sich um eine Marktverhaltensnorm handelte und dieser Verstoß eben auch abmahnfähig ist.
Das OLG Hamm bejahte diese Frage und lässt die Vorschrift des § 11 GPSGV unter § 4 Nr. 11 UWG fallen. Mithin entschied das Gericht, dass der begangene Verstoß auch spürbar sei, da die verletzte Norm der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher diene. Hierzu führte das Gericht aus:
“Dies gilt umso mehr, als maßgeblicher Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 2 S. 3 der RL 2009/48/EG (Spielzeugsicherheitsrichtlinie), dessen Umsetzung die hier maßgebliche Vorschrift des § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV dient, ist, dem Verbraucher in aller Deutlichkeit, und zwar einheitlich in allen Mitgliedsstaaten, vor Augen zu führen, dass es sich bei den folgenden Warnhinweisen nicht lediglich um „Empfehlungen“ – und die Gefahr eines solchen Eindrucks besteht auch bei der vom Beklagten gewählten Überschrift – handelt (vgl. Seite 37 der Erläuternden Leitlinien vom 16.04.2010 zur Richtlinie 2009/48/EG).”
Nach dieser Entscheidung entspricht somit ein Warnhinweis den gesetzlichen Voraussetzungen, wenn das Wort „Achtung“ verwendet wird. Allerdings stellt sich doch die Frage, wie genau dieses Wort verwendet werden muss. Nach dem Wortlaut im Gesetz, muss der Hinweis durch das Wort „Achtung“ eingeleitet werden, so dass dieses Wort im Prinzip das erste des Hinweises sein müsste.
Betrachtet man jedoch die Warnhinweise der großen Spielzeughersteller und –händler, wie otto.de oder toysRus.de im Internet, mag es durchaus zweifelhaft sein, ob diese Warnhinweise den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Hier stößt man auf Warnhinweise, die zwar das Wort „Achtung“ enthalten, jedoch eingeleitet werden durch „Warnhinweise:….ACHTUNG!“ oder „Sicherheitshinwarnung….Achtung!“.