Mit Beschluss vom 30.4.2013, Az. 5 W 35/13 hat das OLG Hamburg eine AGB Klausel der Microsoft Corporation für unzulässig erklärt und ihr damit verboten, das Recht zur Weitergabe der Software "Windows 8" zu beschränken.
Die AGB-Klausel lautete: "Außerdem sind Sie berechtigt, die Software (zusammen mit der Lizenz) auf einen Computer zu übertragen, der jemand anderem gehört, wenn a) Sie der erste Lizenznehmer der Software sind und b) der neue Nutzer den Bestimmungen dieses Vertrages zustimmt."
Die angegriffene Klausel verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB, da sie von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgedankens aus § 69c Nr.3 Satz 2 UrhG abweicht und damit die Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Gemäß § 69 C Nr. 3 Satz 2 UrhG hat der "Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück (…)."
Wegen dieser zwingenden Regelung haben Klauseln, die in SoftwareÜberlassungsverträgen die Weiterveräußerung der überlassenen Software ausschließen, jedenfalls keine schuldrechtliche Wirkung. Daher würden schuldrechtliche Weiterveräußerungsverbote in AGB einen Verstoß gegen § 307 BGB darstellen, da sie mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zur Erschöpfung nicht vereinbar seien, so das Gericht.
In der hier angegriffenen AGB-Klausel wurde ebenfalls die Übertragbarkeit der Software auf einen einzigen Übertragungsvorgang beschränkt – da ja nur der erste Lizenznehmer der Software diese weitergeben darf. Außerdem war zusätzlich noch geregelt, dass der neue Nutzer der Software auch den Bestimmungen des Lizenzvertrages zustimmen muss. Damit hebele diese Klausel die Erschöpfungswirkung laut OLG Hamburg aus, und sei somit unwirksam. Dabei lehnte das Gericht sich auch an die Entscheidung des EuGH an, wonach das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers mit dem Erstverkauf einer körperlichen oder nichtkörperlichen Kopie seines Computerprogramms in der Union durch ihn oder mit seiner Zustimmung erschöpft ist, so dass er dem Weiterverkauf dieser Kopie ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen nicht mehr widersprechen könne (EuGH GRUR 2012, 904 [Tz.77] – UsedSoft/Oracle).