Das Arbeitsgericht Düsseldorf sprach einer Arbeitnehmerin in seinem Urteil vom 12.03.2013, Az.: 4 Sa 480/13, eine Entschädigung in Höhe von rund 10.000 € zu, da der Arbeitnehmer sie nach einer geplanten Schwangerschaft gefragt hatte und infolge einer tatsächlich eingetretenen Schwangerschaft die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte.
Die Klägerin war neben ihrer selbständigen Tätigkeit als Heilpraktikern bei der Beklagten, die Schönheitsoperationen anbot, für 80 Stunden im Monat beschäftigt gewesen. Am 11.10.2011 erhielt die Klägerin von dem Prokuristen der Beklagten eine E-Mail mit dem Betreff „Berufs- vs. Familienplanung“. Mit dieser E-Mail wollte die Beklagte in Erfahrung bringen, ob „eine Schwangerschaft im Jahr 2012 geplant bzw. gewollt sei“. Die Beklagte hatte Kenntnis über die bevorstehende Hochzeit der Klägerin erlangt und wollte nunmehr wegen der bevorstehenden Personalplanung für das Jahr 2012 wissen, ob eine Schwangerschaft auszuschließen sei.
Als die Klägerin nicht auf diese E-Mail antwortete, bekam sie eine erneute E-Mail, wonach eine Neuausrichtung ihres Standorts nicht sinnvoll sei, da in den kommenden zwölf Monaten mit einer Schwangerschaft bei ihr zu rechnen sei. Erfahrungen zeigten, dass eine Heirat auch immer eine Schwangerschaft nach sich ziehe.
Im März 2012 war die Klägerin tatsächlich schwanger und wurde von der Beklagten gekündigt. Die Klägerin hatte jedoch eine neue Tätigkeit in Aussicht, so dass sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 29.02.2012 einigten.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf nunmehr eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und forderte 28.600 €. Zugesprochen wurden ihr 10.833, 78 €. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.
Die Berufungsverhandlung fand am 04.09.2013 vor dem LAG Düsseldorf statt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm die Beklagte die Berufung jedoch zurück.
Somit steht der Klägerin eine Entschädigung von 10.833, 78 € zu.