Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 13.11.2013, Az.: VI U (Kart 11/13), eine Firma zur Zahlung von 1 Mio. € Schadensersatz verurteilt, da diese gegenüber einem Online-Vertrieb eine nach Kartellrecht rechtswidrige Beschränkung vorgenommen hatte.
Geklagt hatte der Online-Händler Reuther wegen einer gezielten Behinderung seine Onlinehandels auf Schadensersatz in Höhe von 2 Mio. €. Der Badarmaturenhersteller Dornbracht hatte Großhändlern spezielle Rabatte zugesichert, wenn diese sich verpflichteten Online-Händler nicht mit Dornbrach-Produkten zu beliefern. Da auch die Klägerin einen Online-Handel betreibt war er hiervon betroffen.
Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass die durch diese Vereinbarung eingetretenen Umsatzverluste der Klägerin zu ersetzen seien. Diese Regelung habe den gesamten Handel über das Internet und den Absatz von Produkten gezielt behindert und sein demnach kartellrechtswidrig.
Da die Klägerin eine höheren Schaden nicht nachweisen konnte, erhielt sie lediglich 1 Mio. € Schadensersatz zugesprochen. Daneben bejahte das Gericht nicht nur die Haftung der Gesellschaft, sondern auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers, da er diese Fachhandelsvereinbarung aktiv unterstützt habe.
Die Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.
Quelle: http://www.dr-bahr.com