Das Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 30.12.2014 hat bestätigt, dass zwischen einem stationären Händler und einem Onlineshop, welcher dieselben Produkte anbietet ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.
Der Kläger hatte im Zuge einer Zahlungsklage die außergerichtlichen Kosten für eine von ihm ausgesprochene Abmahnung eingeklagt. Zum Zeitpunkt der Abmahnung verkaufte er sowohl über Ebay, einen eigenen Webshop sowie im Wege des stationären Handels. Kurz darauf gab er seinen Webshop auf und stellte seine Verkäufe bei Ebay ein. Der Beklagte bestritt, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung noch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestand. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung, da ein Webshop existent war und Verkäufe über ebay erfolgten. Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht Bremen wies die Klage nun zurück. Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob ein Verkauf über das Internet stattfand, da der Kläger seine Ware in jedem Fall unstreitig im stationären Handel vertrieben hat. Somit besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.