Das OLG Braunschweig OLG Braunschweig entscheid in seinem Urteil vom 08.02.2012 (Az.: 2 U 7/11), dass bei der unberechtigten Nutzung von Fotos für eine private eBay-Auktion 20 € Schadensersatz angemessen seien. Zu dem lehnte es einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten ab.
Der Beklagte hatte in dem aktuellen Fall vier der Produktfotos des Klägers ohne dessen Einwilligung für die eigene Auktion verwendet. Der Kläger sprach gegen den Beklagten eine Abmahnung aus und verlangte darüberhinaus Schadensersatz auf Grundlage der MFM-Regelungen (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing).
Dem schoben die Braunschweiger Richter einen Riegel vor.
Bereits die Anwendung der MfM-Tabelle ist durch das Gericht verneint worden. Begründet wurde dies damit, dass die Tabelle Honorarempfehlungen für verschiedenste Nutzungen von Fotos beinhalte, nicht jedoch für branchenübliche Vergütungssätze zur Überlassung von Fotos für private eBay-Auktionen. Es wurde daher in Ansatz gebracht, was Vertragspartner als Lizenz vereinbart hätten, dabei schätze das Gericht den Schadensersatz auf 20,00 €.
Auch verneinte das Gericht den Ersatz des Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Nach Ansicht der Richter sei der Fall noch unterhalb der Unerheblichkeitsschwelle, so dass die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung bereits gemäß § 97 a II UrhG auf 100,00 € zu deckeln seien. Zu dem habe der Abmahner aufgrund des einfach gelagerten Falles den Verstoß selbst ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes verfolgen können. Daher seien die Anwaltskosten gar nicht notwendig und mithin nicht erstattungsfähig.