Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 108/12) hatte ein Verfahren zu führen, in dem es um das am 17.05.2012 in Kraft getretene Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) ging. Geklagt hatte ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, Beklagter war ein westfälischer Hersteller von Haushaltsgeräten. Dieser hatte auf der IFA 2011 Haushaltswaschmaschinen und Elektrobacköfen ausgestellt, die keine Etiketten mit Angaben zum Energieverbrauch oder der Energieeffizienzklasse hatten. Der Kläger hat darin einen Wettbewerbsverstoß gesehen, da dies den Erfordernissen der damals gültigen Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen (EnVKV) nicht genügte.
Das OLG Hamm erteilte dem Kläger jedoch dahingehend entsprechende Hinweise, dass die am 17.05.2012 in Kraft getretene, die Rechtslage klarstellende Neufassung des EnVKG regelt, dass Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig seien, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Der Beklagte hatte jedoch darauf hingewiesen, dass die Geräte dort eben nicht zu Verkaufszwecken aufgestellt gewesen sind, sondern zu reinen Ausstellungszwecken. Daher war der Hersteller nicht zu Unterlassung verpflichtet. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück.