Das Landgericht Bamberg, Urteil vom 23.11.2012, Az.: 1 HK O 29/12 hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig sei, wenn in der Anbieterkennzeichnung (Impressum) kein Kommunikationsweg angegeben wird, über welchen innerhalb von 60 Minuten Anfragen eines Verbrauchers beantwortet werden können.
Konkret ging es um einen ebay Account. Innerhalb der Anbieterkennzeichnung waren sowohl Name und Anschrift als auch eine E-Mail Adresse hinterlegt. Dieses hält das Gericht für nicht ausreichend.
Nach unserer Auffassung eine glatte Fehlentscheidung, zumindest was den Tenor anbelangt. Die Formulierung des Tenors findet keine Stütze im Gesetz.
Begründet wird das Urteil, damit, dass der Anbieter keine Möglichkeit bereit, welche eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht.
Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Ablehnend insoweit OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2004, Az.: 20 U 222/2003. Einen Wettbewerbsverstoß angenommen hat hingegen das OLG Köln, Urteil vom 13.02.2004, Az.: 6 U 109/03). Ebenso Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 21.11.2011, 11 O 65/11.
Witzig an der Entscheidung ist noch der Streitwert. Dieser wurde zunächst im Beschlussverfahren auf 15.000 € (mehrere Verstöße). Im Urteil zum Widerspruchsverfahren waren es dann noch 8.000 €. Wo die 7.000 € geblieben sind weiß wohl nur der Richter.
Wir können allen Verkäufern nur dringend anraten auch eine Telefonnummer im Impressum mit aufzunehmen, um Abmahnungen zu vermeiden.
Wenn Sie Fragen zum rechtssicheren Impressum haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.