Das OLG Köln hat sich in seinem Beschluss von 24.03.2011, Az. 6 W 42/11 ausführlich mit den Problemen der aktuellen Filesharingklageverfahren befasst und dabei die bisher bestehenden Grundsätze teils sogar entkräftet. Zwar betrifft dieser Beschluss lediglich die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag, grundsätzliche Fragen sind dennoch entschieden worden.
Nach dem Urteil des BGH vom 12.5.2010, Az. I ZR 121/08 bestand bisher die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für von diesem Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Diese Vermutung kann nunmehr entkräftet werden, wenn dargelegt werden kann, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung abweichenden Ablaufs besteht. Im vorliegenden Fall hatte der Ehegatte ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss und daher hat das OLG es als ernsthaft möglich angesehen, dass er das streitgegenständliche Werk im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat.
Außerdem darf der in Anspruch genommene Störer nach Ansicht des OLG Köln zulässigerweise gemäß § 138 IV ZPO mit Nichtwissen bestreiten, dass die IP-Adresse ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Dies wurde in der Vergangenheit schon häufiger u.a. von dem Landgericht Köln als unbeachtliches ”Bestreiten ins Blaue hinein” abgewiesen. Der Senat hingegen tendiert anscheinend dazu, dass die Beweislast für die Richtigkeit der Ermittlungen beim Rechteinhaber liegt und daher auch den Feststellungen im Rahmen des Anordnungsverfahrens nach § 101 UrhG keine präjudizielle Wirkung zukommt. Dies folgt daraus, dass die dortigen Feststellungen ja allein auf Angaben des Rechteinhabers beruhen, weil der Verletzer an diesem Verfahren nicht beteiligt werden kann.
Ferner hat das OLG (mit Verweis auf: OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 – 6 U 101/09, MIR 2010, Dok. 007, OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2010 – 6 W 114/10, 6 W 115/10) bestätigt, dass der Anschlussinhaber auch gegenüber erwachsenen Hausgenossen Ausklärungs- und Belehrungspflichten hat. Ungeklärt bleibt die Frage, ob dies auch für Ehegatten gilt, wird jedoch vom Senat bezweifelt.
Abschließend weist das OLG darauf hin, dass nach wie vor nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten in solchen Fällen nach § 97a Abs. 2 UrhG auf EUR 100,- gedeckelt sei.
Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Sachentscheidung, sondern zunächst lediglich um die Entscheidung, ob für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Es bleibt nach wie vor spannend, ob und inwiefern nun das Landgericht Köln, das das eigentliche Klageverfahren führt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen wird.
Bisher wurde die Haftung des Anschlussinhabers für rechtswidriges Verhalten von Ehegatten und Familienmitgliedern von der Rechtsprechung nahezu einhellig bejaht. Die Entscheidung des OLG könnte maßgeblich zu einer Kehrtwende in dieser Dogmatik beitragen.
Einerseits ergibt sich für Anschlussinhaber, die tatsächlich nicht Täter sind, ein Stückchen mehr Sicherheit, einer „unfairen“ Haftung zu entgehen. Andererseits eröffnet ein solcher Trend in der Rechtsprechung natürlich wieder neue Möglichkeiten für tatsächliche Täter, sich hinter einem vermeintlichen Mitbenutzer zu „verstecken“ und so der Haftung zu entziehen. Daher ist diese Ansicht in beide Richtungen mit Vorsicht zu genießen.
Für Rechteinhaber ergibt sich hingegen die große Problematik, dass sie von jedem Haushalt, in dem mehr als eine Person lebt, vermutlich vor diese Argumentation gestellt werden, der sie sich schwerlich erwehren können, zumal offensichtlich nicht dargelegt werden muss, dass ein etwaiger Mitbewohner den Verstoß tatsächlich begangen hat.