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Der bulgarische Schachverband hatte wegen angeblich unerlaubter Übertragung eines von ihm veranstalteten Schachwettkampfes Klage wegen Urheberrechtsverletzung und Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht beim Landgericht Berlin, Az.: 16 O 270/10 eingereicht. Die Beklagte ist eine Betreiberin eines Schachservers. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.03.2011 abgewiesen.
Der klagende Verband vertrat die Ansicht, dass die Beklagte als Betreiberin eines Schachservers die kommerziellen Rechte des Verbandes verletzt hat, indem diese kurz nach dem Wettkampf werbefrei alle zwölf Partien des Weltmeisterschaftskampfes gezeigt hat.
Mit seiner Klage wollte der Verband der Beklagten die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Informationen aus einer Datenbank untersagen sowie darüber hinaus die Live-Übertragung von Schachwettkämpfen oder Schachturnieren untersagen.
Beide Ansprüche stehen dem Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht zu.
Die Klage scheitere nach Ansicht des Gerichts schon daran, dass es dem klagenden Verband nicht gelungen war nachzuweisen, dass eine Datenbank mit den fraglichen Spielen im Internet überhaupt vorgehalten wurde. Darüber hinaus könne sich der Verband auch deswegen nicht auf ein Datenbankherstellerrecht berufen, da die Klägerin keinen Beweis dafür angeboten hat, dass für die Erstellung der Datenbank wesentliche Investitionen notwendig waren.
Ebenfalls liege keine Verletzung wegen der Übertragung vor.
Es führt zunächst aus, dass derzeit die Rechte des Sportveranstalters nicht sondergesetzlich geregelt sind. Insbesondere ist § 81 UrhG (gilt Veranstalter von Darbietungen auszuübender Künstler) nicht anwendbar ist.
Eine Verletzung gegen die Vorschriften UWG liegen nicht vor. So sei § 4 Nr. 9 UWG nicht einschlägig, da dem Erzeugnis schon keine wettbewerbsrechtliche Eigenart zuzusprechen sei. Ebenfalls liege keine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG vor. Auch eine Verletzung des § 3 UWG sei nicht einschlägig. Der generelle Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG sei zwar wegen fehlender sondergesetzlichen Regelung grds. möglich.
Dies solle aber u.a. nur dann gelten, wenn der Sportveranstalter erhebliche Investitionen tätige und die Gefahr bestünde, dass bei fehlenden Rechtsschutz derartige Veranstaltungen nicht mehr stattfinden würden. Vorliegend hätte der Veranstalter die Übertragung aber mit einfachen Mitteln durch Ausübung seines Hausrechts unterbinden können. Vorliegend hatte er aber selbst die Berichterstattung ermöglicht.
Das Urteil zeigt, dass die Übertragung von Sportveranstaltungen weiter ein aktuelles Thema ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber eine Sondervorschrift einführen wird. Derzeit ist eher nicht davon auszugehen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des BGH aus Oktober 2010 hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof hat hier festgestellt, dass einem Fußverband nicht die Exklusivrechte an den Spielen zusteht.