Seit dem 13.06.2014 gibt es – wieder einmal – eine neue Musterwiderrufsbelehrung. Nicht nur, dass die richtige Belehrung den Shopbetreiber in der Praxis vor große Schwierigkeiten stellt, da die Widerrufsfrist davon abhängt, was bestellt (ein Artikel oder mehre Artikel) und wie geliefert (in einer Lieferung oder mehren Teillieferungen) wird, könnte die Musterwiderrufsbelehrung nach unserer Auffassung von den Gerichten auch als wettbewerbswidrig eingestuft werden.
Worum geht es konkret?
In der Musterwiderrufsbelehrung heißt es zum Fristbeginn wie folgt:
die Frist „… ab dem Tag …“ im dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat
Dies ist nach unserer Auffassung unzutreffend.
In § 187 BGB wird bestimmt, dass wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, die Frist erst am Tag nach Eintritt des Ereignisses beginnt.
Weiter meinen wir, dass auch ein Wertungswiderspruch zu § 356 Abs. 3 BGB vorliegt.
Dort heißt es wie folgt:
(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.
Zu Gunsten des Verwenders soll allerdings, dass Gesetzlichgkeitsprivileg gelten, sofern die Musterwiderufsbelehrung verwendet wird.
Wir sind gespannt wie die Gerichte dazu entscheiden werden. Wir halten Sie auf den Laufenden! Kanzlei Dr Schenk