Es wird unter anderem erstmals eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung für alle vorverpackten Lebensmittel eingeführt, d.h. der Energiegehalt sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz müssen angegeben werden (dies allerdings erst Ende 2016). Darüber hinaus müssen wird die Herkunftskennzeichnung vorgeschrieben, ebenso wie Hinweispflichten bei Lebensmittelimitaten und koffeinhaltigen Produkten. Informationen zu Allergenen werden künftig auch bei nicht fertig abgepackten Lebensmitteln zwingend anzugeben sein. Ausgenommen von der Angabenpflicht sind das Verbrauchs- sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum.
Bei vorverpackten Lebensmitteln werden zukünftig folgende Angaben vorgeschrieben sein:
– die Bezeichnung des Lebensmittels;
– das Verzeichnis der Zutaten;
– alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
– die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
– die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
– gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
– der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
– eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
– für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent.
Hinzu kommen spezielle Informationspflichten, die sich aus Anhang III der Verordnung ablesen lassen, wie etwa:
– Lebensmittel, die durch Packgas haltbar gemacht wurden werden bezeichnet mit:
"Unter Schutzatmosphäre verpackt"
– Lebensmittel, die Süßungsmittel enthalten:
"mit süßungsmitteln"
– Getränke mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeich¬nung vorkommt, die zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder
– konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt:
„Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“
Auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln wird es abweichende Informationspflichten geben, zu denen wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch beraten.
Ebenfalls zu beachten ist die richtige Platzierung der Informationen:
Stellen Sie die Pflichtinformationen direkt neben oder unter Ihrem Angebot bereit. Wahlweise dürfte es auch möglich sein, die Angaben per Sternchenhinweis woanders zu platzieren, wobei sie sich aber noch auf derselben Seite befinden müssen, wie das Produkt. Wichtig ist, dass der Verbraucher die Informationen zwingend zur Kenntnis nimmt, bevor er die Ware im Einkaufskorb ablegen kann. Sollten Sie bei weiteren Möglichkeiten der Platzierung Fragen haben, stehen wir Ihenn auch hier gerne beratend zur Seite.
Für spezielle Anfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne helfend zur Seite.