Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 03.07.2012 (Az. 17 O 76/12) entschieden, dass der Hinweis auf die Mehrwertsteuer nicht zwingend in unmittelbarer Nähe des Preises gegeben werden muss. Nach Ansicht des Gerichts ist es ausreichend, wenn die Hinweise “alsbald sowie leicht erkennbar oder gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss“. Der unmittelbare räumliche Zusammenhang, der bislang durchweg gefordert war, wäre somit doch nicht erforderlich.
In dem Rechtsstreit ist ein eBay-Händler verklagt worden, der den Hinweis auf die Mehrwertsteuer im Kleingedruckten die der Käufer nur durch Scrollen mehrerer Seiten sehen konnte. Das sah das Landgericht jedoch nicht als ausreichend an, da hier der Bestellvorgang durchaus eingeleitet werden konnte, ohne dass diese Information wahrgenommen werden musste.
Bereits nach OLG Hamm (vom 02.03.2010, 4 U 208/09) musste der Hinweis auf die Mehrwertsteuer dem Preis augenfällig zugeordnet sein. Damit wurde die BGH-Entscheidung vom 04.10.2007 (I ZR 22/05), in der es um den Hinweis per Sternchenhinweis ging, weiter verdeutlicht. Der BGH hatte entschieden, dass es in der Anzeigenwerbung ausreiche, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet sei. Dies könne auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibe.
Wir empfehlen aber Ihnen nach wie vor, den Hinweis auf die Mehrwertsteuer unmittelbar beim Preis anzugeben oder, wenn es technisch nicht anders machbar ist, mit einem Sternchenhinweis zu versehen, der sich jedoch in augenfälliger Nähe zu dem Endpreis befindet.