Das OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.2020 – Az.: 4 U 57/19 hält es für irreführend, wenn in einer Online-Fahrzeugbörse in die Rubrik “Neufahrzeuge” mit einem PKW, der bereits als Tageswagen kurzfristig zugelassen war, geworben wird, da es sich um kein neuwertiges Fahrzeug mehr handelt
Der Beklagte Autohändler hatte auf einer Online Plattform ein Fahrzeug in der Rubrik “Neufahrzeuge” ein gestellt. Neben dem Preis befand sich zudem die Angabe “Kleinwagen, Neufahrzeug”.
Die Information, dass es sich um einen Fahrzeug mit Tageszulassung handelte, wurde dem Verbraucher erst am Ende des Beschreibungstextes mitgeteilt.
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe stellt dies eine Irreführung dar. Für den Verbraucher sei es eine wesentliche Information, ob es um ein Neufahrzeug oder einen Tageswagen handle. Dies müsse daher deutlich dargestellt werden. Der Hinweis am Ende reichte dem, Gericht nicht aus, da dieser versteckt platziert und zudem in deutlich kleinerer Schrift dargestellt sei.
Aus diesem Grund hätte es für die Beseitigung der im Blickfang hervorgerufenen Fehlvorstellung eines Sternchenhinweises oder eines anderen klarstellenden Hinweises an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in der Werbung bedurft.”
Anders verhält es sich allerdings, wenn es um Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch geht. So werden nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV (“neue Personenkraftwagen”) auch PKW mit sogenannter Tageszulassung umfasst. Für solche PKW müssen bei Werbung und Verkauf in gleicher Weise wie für herkömmliche Neuwagen Angaben zu CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch gemacht werden, vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 14.02.2007, Az.: 6 U 217/06.
Autohändler sollte daher bei der Werbung für Fahrzeug sehr sorgfältig arbeiten. Ansonsten drohen teure Abmahnungen.