Der europäische Gerichtshof, Az.: T-239/23 hat entschieden, dass die Bezeichnung „NERO“ CHAMPAGNE“ nicht als Unionswortmarke für Weine eingetragen werden kann, So liegt nach Ansicht des Gerichts eine unlautere Ausnutzung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ vor.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Unionsrecht es zwar nicht verbietet, dass eine Marke eine geschützten Ursprungsbezeichnung enthält. Es ist aber nicht zulässig, wenn die Verwendung das Ansehen einer geschützten Ursprungsbezeichnung ausnutzt oder wenn die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Angabe zu Herkunft oder Ursprung des Erzeugnisses enthält. Dies sah das Gericht in der Bezeichnung „NERO“ CHAMPAGNE“ für gegeben an.
Der europäische Gerichtshof hat bereits früher klargestellt, dass der Schutz einer geschützten Ursprungsbezeichnung weit reiche. In einem ähnlichen Fall hatte das Gericht festgestellt, dass das Zeichen „Champanillo“ eine widerrechtliche Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne“ darstellt.
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