Das OLG Hamburg hat durch Urteil vom 17. August 2011 – 5 U 48/05 – entschieden, dass Musik-Samples dem Urheberrechtsschutz unterliegen.
Das Gericht ist der Ansicht, dass der Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur (Komponisten: Pelham/Haas) die Urheberrechte der Musikgruppe Kraftwerk verletzt, da Samples aus dem Titel „Metall auf Metall“ verwendet worden sind. Dabei handelt es sich förmlich um Musikschnipsel: die streitgegenständliche Sequenz dauert etwa 2 Sekunden.
Bereits 2004 verbot das LG Hamburg erstinstanzlich, die fraglichen Aufnahmen weiter in Verkehr zu bringen und bejahte die Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Beklagten legten gegen dieses Urteil Berufung ein, die vom Hanseatischen OLG 2006 zurückgewiesen wurde. Der Bundesgerichtshof hob auf die Revision der Beklagten das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht.
Nach Ansicht des BGH habe das OLG zwar zutreffend den Eingriff in das Tonträgerherstellungsrecht der Kläger bejaht, da dieser bereits dann vorliegt, wenn einem Tonträger kleinste Tonpartikel entnommen würden. Es sei vom OLG aber noch zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das im Urhebergesetz geregelte Recht zur freien Benutzung berufen könnten. Das Recht zur freien Benutzung ist allerdings ausgeschlossen, wenn derjenige, der eine fremde Ton- oder Klangfolge für eigene Zwecke übernimmt, auf diese nicht angewiesen ist, weil er selbst in der Lage wäre, die entnommene Sequenz herzustellen.
Nunmehr hat das OLG mit dem aktuellen Urteil erneut die Berufung zurückgewiesen und das Recht der Beklagte zur freien Benutzung verneint. Das Gericht ist der Ansicht, die Beklagten seien in der Lage gewesen, die gesampelte Tonfolge selber herzustellen, was sich hauptsächlich aus den Angaben zweier sachverständiger Zeugen ergeben hat.
Der Senat hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass dieses Verfahren nach wie vor vermutlich nicht abgeschlossen ist.