Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 21.01.2013, Az.: 27 W (pat) 553/12 für Recht erkannt, dass ein Logo mit alltäglichen und allgemein gebräuchlichen Wörtern – hier „grill meister“, die sich in keiner Weise von den Alltagsbegriffen abheben, auf Grund der fehlenden Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig sind.
Auf dem Logo war oben eine Wurst abgebildet und darunter die Worte grill und darunter meister.
Das Gericht hat angenommen, dass das Logo einen zu starken Bezug zu alltäglich gebräuchlichen Wörtern aufweise und sich daher nicht stark genug von den Begrifflichkeiten „grill“ und „meister“ abhebe. Der durchschnittliche Betrachter des Logos assoziiere lediglich sachliche Angaben, wie etwa meisterhafte Grillprodukte oder von Meisterhand hergestellte Grillprodukte.
Auch die grafische Gestaltung Darstellung führe zu keinem anderen Ergebnis. So führt das Gericht wir folgt aus:
Die grafische Gestaltung verhilft dem angemeldeten Zeichen insoweit nicht zur Unterscheidungs- kraft, da sie durch die Abbildung einer (Grill)Wurst ausschließlich die sachbezogenen Aussagen des Wortbestandteils ergänzt und sich in dessen bildlicher Unterstützung erschöpft.
Interessant ist, dass neben den Logo, welches eingetragen werden sollte schon ,dass ® Zeichen abgebildet war. Hierzu führt das Gericht wie folgt aus.
Bei einem angemeldeten Zeichen begründet die Verwendung des Zeichens „R im Kreis“ an sich noch keine Täuschungsgefahr i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG, da sich der damit verbundene Hinweis mit Eintragung der Marke dann als zutreffend erweist (Ströbele/Hacker, Markengesetz 10. Aufl., § 8 Rn. 612). Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Logo jeweils richtig platziert ist und nicht nur einem Bestandteil zugeordnet ist, insbesondere wenn dieser in Alleinstellung nicht schutzfähig wäre (BPatG GRUR 1992, 704 –Royals; BPatG GRUR 2000, 805 (807) – © Immo-Börse).
Die Zuordnung zu einem nicht geschützten Zeichenbestandteil ist aber auch dann eine nach §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu verhindernde Täuschung (LG München I, Urt. v. 17. Januar 2012 – 1 HK O 1924/11 – Andechser; nachfolgend OLG München 6 U 1038/12 ) , wenn der zugeordnete Zeichenteil für sich genommen als Marke schutzfähig aber nicht registriert ist. Das Symbol „R im Kreis“ im angemeldeten Zeichen weist nämlich auf eine eingetragene Marke hin. Es ist vorliegend entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin dem Zeichenbestandteil „grill“ oder allenfalls „grill meister", zugeordnet, nicht aber dem Gesamtzeichen. Wird das Zeichen einem zwar schutzfähigen aber bislang nicht registriertem Teil zugeordnet, kann zwar ein nicht täuschender Zustand durch spätere Anmeldung und Registrierung hergestellt werden. Die Ersichtlichkeit der Täuschung ist damit aber nicht in Frage zu stellen, da nur eine bereits im Prüfungszeitpunkt mögliche Markenbenutzung, bei der keine Irreführung erfolgt (vgl. BGH GRUR 2002, 540 (541) – Omeprazok; BPatG G RUR -RR 2009, 131, 134 –DRSB – Deutsche Volksbank; BPatG GRUR 1991, 145– Mascasano) , Ersichtlichkeit ausschließen kann. Keine Berücksichtigung können dagegen geplante Verwendungsformen finden (BPatG GRUR 2007, 789 (790) – Miss Cognac). Dies gilt erst recht für die Vorbereitung solcher Verwendungsformen, z.B. wenn der Anmelder planen sollte, eine entsprechende Anmeldung eines Teils des bisher angemeldeten Zeichens vorzunehmen
Die Entscheidung zeigt wieder einmal deutlich, dass bei der Vorbereitung zur Markenanmeldung große Sorgfalt an den Tag gelegt werden muss. Es ist daher keinesfalls ausreichend etwa beim Deutschen Patent und Markenamt nachzuschauen, ob die Marke bereits eingetragen ist.
Vielmehr sollte vor der Eintragung eine umfassende rechtliche Beratung durch einen aufs Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen