Ja! Auch eine mündliche Kündigung des Arbeitsvertrages kann wirksam sein, so jedenfalls das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012, Az. 8 Sa 318/11.
Eine Arbeitnehmerin hatte während eines Telefonats mehrmals eine fristlose Kündigung ausgesprochen was sie auch gegenüber einer weiteren Person in demselben Telefongespräch bestätigte. Knapp zwei Wochen später kündigte nun der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin reichte hiergegen Kündigungsschutzklage ein. Nach Auffassung des Arbeitgebers war das Arbeitsverhältnis schon aufgrund der von der Arbeitnehmerin ausgesprochenen Kündigung beendet. Die Arbeitnehmerin berief sich u.a. auf die mangelnde Schriftform. Im Übrigen konnte sie sich an das Telefonat nicht mehr recht erinnern.
Grds. sieht das Gesetz für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Schriftform vor. Dies soll insbesondere eine Warn- und Hinweisfunktion zukommen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht sah das Gericht allerdings die mündliche Kündigung als wirksam an, da sie vom Arbeitnehmerin als wirksam an. So könne es nicht sein, dass sich der Arbeitnehmer einerseits mehrmals seine Kündigung ausspricht und sich dann nachträglich auf die Unwirksamkeit derselben beruft. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich.