Das Bundespatentgericht (BPatG, Urteil vom 14.12.2011, Az.: 29 W pat 3/11) hat entschieden, dass die Wort- und Bildmarke „EuroShop“ als Marke aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig und somit auch nicht eintragbar ist.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Worte „Euro“ und „Shop“ rein beschreibenden Charakter hätten und damit einem Freihaltebedürfnis unterliegen würden. Auch die grafische Darstellung als weiße Schrift auf rotem Grund sei als werbeüblich anzusehen und daher nicht schutzfähig.
Ebenfalls führte das Gericht aus, dass der Begriff „EuroShop“ ferner einem Freihaltebedürfnis unterliegt, weil sich in den letzten Jahren in der Gesellschaft eine eigenständige Bedeutung dieses Begriffs als Überbegriff für Billigsupermärkte o.ä. abzeichnet, der für eine Markeneintragung daher ebenfalls ausscheidet.
Diese Entscheidung bestätigt aufs Neue, dass die Hinzuziehung eines auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwaltes vor jeder beabsichtigten Markenanmeldung geboten erscheint. Durch Vorabrecherche und konkrete Eintragungschancen kann einer für den Eintragungswilligen negative Entscheidung in vielen Fällen vorgebeugt werden.
Bei einer beabsichtigten Markenanmeldung beraten wir Sie gern über mögliche relative und absolute Schutzhindernisse und führen die Anmeldung ggf. anschließend durch.