Das Amtsgericht Frankfurt entschied mit Beschluss vom 12.12.2011, Az.: 31 C 2528/11, dass eine rein willkürliche Gerichtsstandwahl, der sog. fliegende Gerichtsstand, bei Rechtsverletzungen im Internet nicht gegeben ist.
Allein die Abrufbarkeit einer bestimmten Internetseite, hier einer Filesharing-Tauschbörse, begründe noch nicht, so das Gericht, dass ein vermeintlicher Verstoß auch an all diesen Orten eingeklagt werden könne. Vielmehr sei nach § 32 ZPO der Wohnort des Beklagten oder alternativ der Wohnort des Klägers als Gerichtsstand einschlägig, da die Rechtsverletzung hier begangen bzw. eingetreten sei. Nur in diesen Fällen sei dem Erfordernis eines konkreten Bezuges Genüge getan.
Das Rechtsinstitut des fliegenden Gerichtsstandes sei seinerzeit im Rahmen von Veröffentlichungen in Printmedien entwickelt worden und auf die heutige Medienlandschaft, insbesondere die Abrufbarkeit über das Internet an nahezu jedem Ort, nicht vorgesehen gewesen.
Da der Kläger bereits die Möglichkeit habe, den Klagezeitpunkt und den Klageumfang zu bestimmen, sei er bereits ausreichend berücksichtigt worden. Die Wahl eines für ihn günstigen Gerichtsstandes würde zu einer unverhältnismäßigen Begünstigung des Klägers führen.
Eine reformierende höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik bleibt abzuwarten.