Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Mai 2012, Aktenzeichen I ZR 135/10 hat entschieden, dass die Marken „ZAPPA“ zu löschen ist und daher die Verwendung der Formulierung „Zappanale“ für ein Festival die Marke nicht verletzen kann.
Kläger war ein in den USA ansässiger Trust, der den Nachlasse des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa verwaltet und Inhaber der Gemeinschaftsmarke "ZAPPA" ist.
Beklagte war der Veranstalter eines Musikfestivals, welcher bereits seit 1990 unter dem Namen "Zappanale" ausrichtete und zugleich unter der Bezeichnung Tonträger und Bekleidungsstücke vertrieben hat.
Ausgangspunkt des Streits war eine Klage des Klägers auf Unterlassung und Schadenersatz. Die Beklagte wehrte sich dagegen und erhob Widerklage. Als Begründung wurde die mangelnde Benutzung und der Verfall angeführt. Mit Erfolg wie sich nun zeigt.
Der BGH hat entschieden, dass die Gemeinschaftsmarke "ZAPPA" zu löschen ist, da der Kläger die Marke nicht gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke* innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat.
Zwar führte der Kläger Verwendungsbeispiele aus. Diese ließ das Gericht jedoch nicht gelten. So stelle insbesondere die Verwendung des Domainnamens "zappa.com" keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "ZAPPA" dar. So verstehe das angesprochene Publikum den Domainnamen lediglich als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf.
Die Entscheidung zeigt, dass Markenanmelder stets darauf achten müssen, dass Sie Ihre Marke binnen einer Frist von fünf Jahren auch entsprechend nutzen müssen. Andernfalls droht eine Löschungsklage. Auch dieser Aspekt sollte bei einer Markenanmeldung berücksichtigt werden.