Am 23.03.2016 tritt die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) in Kraft.
Zum einen wurde der Name von „Gemeinschaftsmarke“ in „Unionsmarke“ geändert. Weiter heißt das Gemeinschaftsmarkengericht dann Unionsmarkengericht und der Präsident des Amtes wird ab dem 23.03.2016 Exekutivdirektor des Amtes bzw. Exekutivdirektor heißen.
Im Weiteren werden auch die Gebühren teilweise gesenkt. Die Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Unionsmarke wird von 900 € auf 850 € abgesenkt. Für die Anmeldung einer zweiten Klasse werden künftig 50 € fällig, ab der dritten Klasse kostet jede weitere Klasse bereits 150 € Aufpreis. Bisher waren drei Klassen kostenfrei enthalten. Positiv wiederum ist, dass die Grundgebühr für die elektronische Verlängerung der Unionsmarke von 1.350 € auf 850 € abgesenkt wird.
Letztlich werden die in Art. 7 GMV normierten sog. absoluten Eintragungshindernisse abgeändert bzw. ergänzt. Ebenso werden in der GMV Artikel aufgenommen. So etwa der Artikel 28, der bei der Klassifizierung die Verwendung der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation bzw. anderer allgemeiner Begriffe erlaubt, sofern diese Begriffe hinreichend klar und eindeutig sind. Auch wird die Gemeinschaftsmarkenverordnung durch einen Abschnitt 2 ergänzt. Dieser behandelt das Institut der Unionsgewährleistungsmarke. So wird in Art. 74 a normiert, dass eine Unionsgewährleistungsmarke eine Unionsmarke ist, die geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder eine andere bedeutende Eigenschaft der Waren – mit Ausnahme der geographischen Herkunft – gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
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