In zwei Wochen wird der Bundesgerichtshof endgültig darüber entscheiden, ob ein Kläger, der auf der Internethandelsplattform eBay ein Luxushandy im Wert von ca. 24.000,00 € ersteigerte, die Differenz zu dem Ersteigerungspreis von 782,00 € als Schadensersatz zugesprochen bekommt.
Die Chancen dafür stehen erdenklich schlecht, insbesondere da sich bereits beide Vorinstanzen gegen einen derartigen Schadensersatzanspruch aussprachen.
Der Beklagte bot das Mobiltelefon zu einem Startpreis von einem Euro als leicht gebraucht an. Später stellte sich nun heraus, dass es sich um ein minderwertiges Plagiat handle. Da der Kläger jedoch von einem Originalgerät ausgegangen war, verlangt er nun Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Differenz des Neupreises eines Originalgerätes zu dem Ersteigerungspreis.
Die vorinstanzlichen Gerichte sahen den vermeintlich geschlossenen Vertrag hier bereits als nach § 138 Abs. 1 BGB wucherähnlich und somit nichtig an. Ein Schadensersatzanspruch scheide somit schon aus dem Grund aus, da der Wert des Handys das Maximalgebot des Klägers um ein Vielfaches übersteige und darin eine verwerfliche Gesinnung des Klägers gesehen werden könne.
Fakt ist aber, dass der Kläger ein Höchstgebot von 1.999,00 € angab, was für ein Mobiltelefon an sich schon ein außergewöhnlich hoher Betrag ist. Die Tatsache, dass es sich um ein Gebrauchtgerät handeln sollte, zeigt mithin, dass eine erhebliche Kostenreduzierung ausgehend vom Originalpreis eines echten Gerätes durchaus angenommen werden konnte und nicht offensichtlich als verwerfliche Gesinnung abzuhandeln war.
Weiterhin führen die vorinstanzlichen Gerichte aus, dass aus dem Angebot keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend ersichtlich war, dass es sich um ein Originalhandy handle. Ein Sachmangel läge daher nicht vor. Letztlich sei es auch grob fahrlässig vom Kläger gewesen, dass dieser den „Fake“ aufgrund des niedrigen Startpreises nicht bemerkte.
Tatsächlich lautete die Angebotsbeschreibung folgendermaßen:
„Hallo an alle Liebhaber von Vertu. Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.“
Auch in diesem Punkt stößt die vorinstanzliche Bewertung auf erhebliche Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Käufer sich nämlich darauf verlassen, Originalware zu erhalten, insbesondere wenn, wie hier, der Markenname herausgestellt wird. Umgekehrt ist es sogar in den meisten Fällen ein Wettbewerbsverstoß, wenn das Produkt zusätzlich als Original angeboten wird. Dies stellt nämlich regelmäßig eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Dadurch, dass das Gerät also ein minderwertiges Plagiat war, kann hier sehr wohl von einem Sachmangel ausgegangen werden.
Letztlich ist auch die Ansicht, der Kläger habe den etwaigen Sachmangel grob fahrlässig nicht erkannt, zu kritisieren. Die Tatsache, dass das Gerät zu einem Startpreis von einem Euro eingestellt wurde, lässt darauf jedenfalls nicht schließen. Es ist bei eBay vielmehr Gang und Gebe, dass auch hochpreisige Angebote diesen Startpreis aufweisen, um möglichst viele Bieter zu gewinnen (so z.B. in der Vergangenheit ein Porsche zum Startpreis von 1 €).
Ein Schadensersatzanspruch muss daher keinesfalls ausscheiden. Der BGH sollte sich daher nicht ausschließlich von den Vorinstanzen leiten lassen und in jedem Fall nochmals ausführlicher begründen, warum der Anspruch besteht oder nicht. Abzüge sind jedenfalls aus dem Grund zu machen, da es sich um ein gebrauchtes Gerät handelte. Dem Grunde nach erscheint der Anspruch jedoch als durchaus begründet.