Das Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.04.2011, Az.: 327 O 518/19 hat nunmehr auch im Hauptsacheverfahren bestätigt, dass es LR verboten ist das Lebensmittel Probiotica 12 mit Aussagen wie „der Schlüssel zu mehr Gesundheit“, „bekämpfen Sie nun Infektionen und unterdrücken Allergien wie Heuschnupfen und Asthma“ oder „Schulmediziner geben schon Jahrzehnten probiotischer Präparate zur Vorsorge und Behandlung vieler Krankheiten“ zu bewerben. Diese und weitere Aussagen befinden sich auf der DVD „Probiotica“, welche den Partnern als Verkaufshilfe angeboten wird. LR argumentierte u.a. damit, dass es sich bei der DVD gar nicht um Werbung für das Lebensmittel gehandelt habe. Das Gericht stellte allerdings zutreffend fest, dass es sich bei der DVD um eine Verkaufshilfe zur Vermarktung des Produkts handelt.
Soweit es sich bei den Angaben um krankheitsbezogene Aussagen handelt, verstoßen die Aussagen gegen § 12 LFGB. Soweit es sich um gesundheitsbezogene Aussagen handelt, liegt ein Verstoß gegen die sog. Health Claims Verordnung vor.
Neben den Aussagen zum Produkt Probiotica 12 wurde LR zusätzlich verboten das Produkt Aloe Vera mit der Aussage „Merkmale der pharmazeutischen Qualität“ zu bewerben. Diese Aussage befindet sich in einem Flyer von LR, welcher ebenfalls als Verkaufshilfe diente.
Nachdem LR bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen war ist die Entscheidung durch das Gericht nur konsequent. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist LR in die Berufung gegangen.