Das Landgericht Köln hat der Deutschen Telekom in seinem Urteil vom 30.10.2013, Az.: 26 O 211/13, untersagt, eine Drosselung der Internetverbindung ab Erreichen eines bestimmten Datenvolumens vorzunehmen.
Die Deutsche Telekom hatte im April diesen Jahres angekündigt, ab 2016 bei Neuverträgen eine sog. Drosselungsklausel bei DSL-Verträgen einzuführen. Hiernach sollte die verfügbare Datenrate bei der Erreichung eines festgelegten Inklusivvolumens reduziert werden. Die Deutsche Telekom bewirbt ihre Verträge allerdings mit einer „Internet-Flatrate“ und unter Angabe der „bis zu… Maximalgeschwindigkeit“, so dass eine nachträgliche Drosselung laut der Verbraucherzentrale NRW eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstelle. Auf dieser Grundlage erhob die Verbraucherzentrale NRW Klage gegen die Deutsche Telekom.
Das LG Köln gab dieser Klage statt und schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an. Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Regelung über die Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen für den Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darstelle und somit unwirksam sei. Die sich aus der wesentlichen Natur des Vertrages ergebenden Rechte des Verbrauchers seien so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei. Nach Ansicht der Richter käme es hierbei maßgeblich auf die Auslegung des Begriffes „Flatrate“ an. Für einen Durchschnittskunden im Festnetz-Bereich sei dieser Begriff so zu verstehen, dass ein Festpreis für den Internetzugang zu einer bestimmten Bandbreitengeschwindigkeit und ohne Einschränkungen oder verdeckte Kosten gemeint ist. Im Bereich des Internetzugangs per Festnetz habe sich im Gegensatz zum Mobilbereich das Verständnis auch nicht dahingehend geändert, dass damit Einschränkungen verbunden würden. Somit stelle die „erhebliche Verminderung des Leistungsversprechens im Rahmen eines Pauschaltarifs wegen Störung des Äquivalenzverhältnisses und Gefährdung des von dem Kunden mit Abschluss des (V)DSL-Vertrages verfolgten Zwecks eine unangemessene Benachteiligung dar”, so das Gericht.
Letztlich wies das Gericht darauf hin, dass nicht nur – wie von der Telekom behauptet – sog. „Power-User“ betroffen seien, sondern ein breites Publikum, insbesondere im Bereich des Streamens von Fernsehsendungen und Filmen.
Das Urteil des LG Köln ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Deutsche Telekom innerhalb eines Monats Berufung beim OLG Köln einlegt.