Gleich mit mehreren Themen hat das Landgericht Bonn sich in seinem Urteil vom 29.07.2020 (AZ.: 1 O 471/19) befasst.
- „Name“ gemäß Verpackungsgesetz
Gemäß §9 I Verpackungsgesetz (VerpackG) sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Dabei sind auch Onlinehändler „Hersteller“ im Sinne der Vorschrift.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass es sich bei den Regelungen des Verpackungsgesetzes um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG handle.
Für die Registrierung ist u.a. die Angabe des Namens erforderlich, wobei nach dem genannten Urteil des LG Bonn der Shopname ausreichend ist und nicht etwa der private Name des Händlers angegeben werden muss. Das Register hatte dem Beklagten bereits auf dessen Nachfrage hin mitgeteilt, dass die Angabe des Shopnamens ausreichend sei. Das VerpackG definiere nach Ansicht der Richter auch nicht näher, was mit dem Begriff des „Namens“ gemeint sei oder welche konkrete Angabe erfolgen müsse, so dass hier im Rahmen des Gesetzes auszulegen sei, was mit dem „Namen“ gemeint sei.
Dafür wurden einige Punkte herangezogen, wie etwa die Verwendung im konkreten Kontext durch den relevanten Verkehrskreis. Hier habe etwa die Zentrale Stelle selbst schon in der Email gezeigt, dass die Angabe der Firmierung oder Geschäftsbezeichnung ausreichen sei.
Außerdem sei Ziel des VerpackG, dass durch die Zentrale Stelle eine bessere Überwachungsmöglichkeit gegeben sei. Zudem sei eine bessere Auffindbarkeit gegeben, wenn Nutzer den Shop abfragen. Hier sei es bei Abfragen durch Käufer oder Interessenten eher wahrscheinlich, dass sie den Shopnamen nutzten, als im Impressum nach dem Inhaber oder Betreiber zu suchen.
Wenn es um Fragen der Haftung geht, sei es genug, dass unter dem Shopnamen weitere Angaben gemacht werden müssten, die den Inhaber identifizierbar machten.
Ferner sei es nicht notwendig, die gesamte Domain des Shops anzugeben. Zudem sei es mittlerweile gängig, Internetadressen oder den Zusatz „www.“ zu nennen. Auch die .de-Endung sei nicht so charakteristisch für den Shopnamen, weil es in diesem Fall aufgrund des deutschen Wortes „Bambus“ eindeutig um eine deutschsprachige Seite gehe.
Diese Beurteilung mag nach unserer Ansicht natürlich in einem anders gelagerten Fall auch wiederum anders ausfallen, so dass man aus diesem Punkt keine allgemeingültige Vorgabe herleiten sollte.
- eine oft verwendete AGB Klausel!
Außerdem hat das Landgericht auch zu einer oft verwendeten, aber unzulässigen AGB-Klausel entschieden. Der Beklagte hatte in seinem Onlineshop die folgende Klausel in seinen AGB verwendet: „Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von X anerkannt sind.“ Auch dies ist so nicht zulässig, so das Landgericht.
Der BGH hatte schon zu einer fast identischen Klausel entschieden, und diese als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners eingestuft. An dieser Beurteilung hatte sich auch die Kammer des LG Bonn orientiert. Im Urteil des BGH ging es um eine Werklohnforderung, hier hingegen sollten wohl insbesondere kaufvertragliche Ansprüche umfasst sein. Das Aufrechnungsverbot im Fall von kaufvertraglichen Ansprüchen ist nach Ansicht des LG Bonn also ebenfalls unzulässig.