Das Landesarbeitsgericht Hannover musste sich mit der Reichweite des Auskunftsanspruchs eines Arbeitnehmers nach Art 15 DSGVO befassen. Insbesondere ging es um die Frage ob der Auskunftsanspruch auch E-Mails umfasst, die der Arbeitnehmer selber verfasst hat. So verlangte der Arbeitnehmer die Vorlage einer Kopie sämtlicher E-Mails, die er während seiner beruflichen Tätigkeit verfasst hatte.
Das Landesarbeitsgericht Hannover, Urteil vom 09.06.2020 – Az.: 9 Sa 608/19 hat nun entschieden, dass sich der Auskunftsanspruch hierauf nicht erstreckt. Begründet wurde das Urteil insbesondere damit, dass ihm die elektronischen Nachrichten selbst bekannt seien.
In der Begründung heißt es wie folgt:
„…Sinn und Zweck der Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung einer Kopie ist es, den betroffenen Per- sonen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, nicht aber vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten, in denen personenbezogene Daten über sie enthal- ten sind (EuGH vom 17.07.2014, C-141/12 u.a. ZD 2014, 515, Rn. 60 zur früheren Datenschutzrichtlinie 95/46)….
Zudem musste sich das Gericht auch mit der Frage beschäftigen, ob die Übersendung verschlüsselter ZIP-Dateien mit getrennter Zusendung des Passwortes ausreichend war, der datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht nachzukommen.
Dies wiederum ließ das Gericht nicht ausreichen. Das Gericht führt insoweit wie folgt aus:
“Der Anspruch auf Erteilung von Kopien hinsichtlich der personenbezogenen Daten …. ist noch nicht erfüllt.
Leistungsort der Auskunft ist grundsätzlich der Wohnort des Anspruchstellers, ggfs. auch bei Überlassung einer elektronischen Datenkopie. In Erwägungsgrund Nr. 63 zur DSGVO wird eine zusätzliche Möglichkeit der Auskunft bzw. Datenkopie angesprochen, nämlich der Fernzugriff des Betroffenen auf ein sicheres System, in dem die personenbezogenen Daten direkt abrufbar sind. Das ersetzt aber nur dann die Übersendung der Auskunft bzw. Datenkopie im Wege der Schickschuld per Post oder auf elektronischem Wege, wenn sich der Anspruchsteller hiermit einverstanden erklärt.
Es ist daher ausgeschlossen, dass der Verantwortliche sich gegen den Willen des Anspruchstellers darauf zurückzieht, die angeforderten Daten nur über einen Fernzugriff zur Verfügung zu stellen, da der Fernzugriff gerade für in IT-Sachverhalten unerfahrene Personen zu Hürden führen kann und damit die praktische Relevanz von Art. 15 DSGVO durch den Verantwortlichen unzulässig beschränkt werden könnte ….”.
Das Urteil zeigt einmal mehr wie eng das Arbeitsrecht und Datenschutzrecht miteinander verknüpft ist und auch wie komplex und schwierig die Rechte und Pflichten im Bereich Auskunftsansprüche sind. Wir beraten und vertreten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer im Bereich Datenschutz als auch im Arbeitsrecht und kennen beide Rechtsmaterien.