Das LG Berlin hat in seinem Urteil vom 29.10.2013, Az.: 15 O 157/13 entschieden, dass ein Online-Shop bei der Werbung mit einer „Geld-zurück-Garantie“ und einem „Shop Usability Award“ eine hinreichende Erläuterung der Umstände anführen muss, da diese Werbung ansonsten einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Vorliegend hatte der Beklagte auf der Internetseite seines Online-Shops mit einem „Kauf ohne Risiko mit Geld-zurück-Garantie“ geworben. Eine nähere Erläuterung dieser Werbeaussage befand sich zwar auf einer Unterseite der Internetseite, eine Verlinkung zu der genannten Werbung war jedoch nicht vorhanden. Demnach mussten die Nutzer der Internetseite selbst die Erläuterung suchen, welche darin bestand, dass sich die zweiwöchige Widerrufsfrist auf drei Wochen verlängerte.
Zudem warb der Beklagte mit dem Erhalt des „Shop Usability Awards“ aus dem Jahre 2012, welcher ihn als „besten Webshop im Bereich Wellness, Beauty & Gesundheit“ auszeichnete. Zur Erläuterung fand zwar eine Verlinkung auf die Internetseite shop-usability.award.de statt. Hier erfolgten allerdings nur Ausführungen zu den Vergabebedingungen für das Jahr 2013. Eine Erläuterung der Bewertungskriterien zum Jahr 2012 fehlte demnach.
Das LG Berlin sah beide Werbeaussagen als irreführend und mithin wettbewerbswidrig an. Nach Ansicht des Gerichts müssen bei einer Werbung mit einer „Geld-zurück-Garantie“ die Bedingungen zu dieser für den Verbraucher klar und eindeutig und leicht zugänglich sein. Dabei sei es nicht ausreichend, diese Bedingungen lediglich auf einer Unterseite zu platzieren. Zwar müssten sich die Erläuterungen nicht auf derselben Seite befinden. Jedenfalls sei aber eine Verlinkung zu den Erläuterungen erforderlich. Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass vorliegend eine solche Werbung „ihr Versprechen nicht Wert sei“, da nur marginal von den gesetzlichen Rechten abgewichen und lediglich eine längere Widerrufsfrist von einer Woche gewährt wird.
Auch bei der Werbung mit der genannten Auszeichnung müsse nach Ansicht des Gerichts genau angegeben werden unter welchen Bedingungen dieser vergeben wurde. Nur so könne der Verbraucher den Wert einer solchen Auszeichnung selbst bewerten. Eine Verlinkung auf die Vergabebedingungen des Folgejahres sei hierfür nicht ausreichend, da diese von den Bedingungen des Vorjahres abweichen könne. Erforderlich wäre es demnach gewesen, die Kriterien für die Wahl 2012 anzugeben.
Sie haben Fragen zum E-Commerce Recht? Kanzlei Dr. Schenk Wir helfen Ihnen. frecall 0800-3331030