Das Landesarbeitsgericht Hessen hat in seinem Urteil vom 05.08.2013, Az.: 22 Ca 7129/09 entschieden, dass die Löschung privater Daten auf einem Firmen-PC durch einen Mitarbeiter dessen fristlose Kündigung rechtfertigt und eine vorhergehende Abmahnung des Mitarbeiters in diesem Fall nicht erforderlich ist.
Der Kläger war seit dem 01.01.2009 bei der Beklagten, einem Unternehmen in der EDV-Branche, als Account-Manager tätig. Nach Ermittlung eines Sachverständigen hat der Kläger am 29. Juni 2009 gegen 23:00 Uhr am 30. Juni 2009 zwischen 11:02 Uhr und 14:50 Uhr von seinem Account ca. 80 eigene Daten und weitere 374 Objekte, nämlich 144 Kontakte, 51 Emails, 167 Aufgaben und 12 Termine gelöscht. Hintergründig liefen gerade Verhandlungen zwischen den Parteien um die Abänderung bzw. Aufhebung des Arbeitsvertrages. Als die Arbeitgeberin die Löschung am 01.07.2009 entdeckte, kündigte sie dem Kläger fristlos, hilfsweise zum 31.08.2009 ordentlich.
Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, welche vom LAG zurückgewiesen wurde. Nach Ansicht des Gerichts ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt, da durch die Löschung der Daten eine Beeinträchtigung des Betriebsablaufs herbeigeführt wurde. Eine Abmahnung, welche im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich erforderlich ist, war hier entbehrlich, da der Kläger genau gewusst habe, dass die Arbeitgeberin die Löschung der Daten keinesfalls hinnehmen werde. Durch die Löschung sei das Vertrauen und die Integrität des Klägers vollständig zerstört worden. Die Daten stünden unter der Verfügungsmacht der Arbeitgeberin, so dass eine eigenmächtige und unbefugte Löschung der Daten einen so erheblichen Verstoß darstellt, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei.
Die Revision zum BGH wurde durch das LAG nicht zugelassen.