Das Landgericht Berlin hat in seinem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 04.04.2017 (Az. 103 O 91/16) festgestellt, dass dem IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) die fachliche Qualifikation fehlt, eine Abmahnung gegen einen Onlinehändler auszusprechen.
Im vorliegenden Fall hatte der IDO einen Händler wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in seinem eBay-Shop abgemahnt. Da dieser zuvor gegenüber dem IDO bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben und für den jetzt abgemahnten Verstoß auch schon eine Vertragsstrafe an den IDO gezahlt hatte, weigerte sich der Händler, erneut eine Unterlassungserklärung abzugeben.
In dem darauf folgenden Klagverfahren entschied das Landgericht Berlin gegen den IDO, da diesem nach Ansicht der Richter die Aktivlegitimation fehle.
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf ein Wettbewerbsverband zwar wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen, muss aber dafür „nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen“.
Das Landgericht entschied hier jedoch, dass es dem IDO an eben dieser notwendigen personellen Ausstattung fehle, da in der Regel dazu eine entsprechende fachliche, d.h. wettbewerbsrechtliche Qualifikation der Mitglieder, des Vorstands oder der Mitarbeiter des Verbands notwendig sei. Da dem Gericht aber bekannt gewesen ist, dass die Aussprache von Abmahnungen Aufgabe der Geschäftsstelle sei, hätte diese auch die notwendige Qualifikation aufweisen müssen. Zu der Qualifikation der Geschäftsführer und weiterer Mitarbeiter sei jedoch nichts vorgetragen worden. Daher sei nicht ersichtlich, dass eine derart ausgebildete Kraft in der Lage wäre, Wettbewerbsverstöße zu erkennen und zu bewerten. Mithin sprach das Landgericht dem IDO die Aktivlegitimation ab.
Es bleibt abzuwarten, ob der IDO hier Berufung einlegt und wie am Ende darüber entschieden würde.
Gehen Sie bitte nicht davon aus, dass nun alle Abmahnungen des IDO unwirksam sind. In jedem Fall sollten Sie weiterhin Abmahnungen des IDO anwaltlich prüfen lassen.