Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 11.07.2013, Az.: 10 SaGa 3/13, entschieden, dass ein Arbeitgeber berechtigt ist bei Verdacht auf eine vorgetäuschte Erkrankung des Arbeitnehmers, diesen während seiner Krankschreibung bei der Reinigung eines Autos zu fotografieren. Im Rahmen einer Güterabwägung kann das Interesse des Arbeitgebers so schutzwürdig sein, dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches auch das Recht am eigenen Bild erfasst, gerechtfertigt ist.
Der klagende Arbeitnehmer fuhr während seiner Krankschreibung in eine Autowaschanlage und traf hierbei zufällig auf seinen Vorgesetzten. Zur Beweissicherung fotografierte dieser den Arbeitnehmer, woraufhin es zwischen den Parteien zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam. Infolge dessen kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos. Der Arbeitnehmer ging im Rahmen einer Klage gegen die Kündigung vor. Zugleich beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um sich vor weiteren Aufnahmen durch den Arbeitgeber zu schützen. Die bereits gemachten Fotos sollten mithin herausgegeben werden. Der Arbeitnehmer sah sich durch die Aufnahmen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seinem Recht am eigenen Bild verletzt.
Das ArbG Kaiserslautern wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück, ohne dass über die Kündigung entschieden worden war. Auch die Berufung hiergegen beim LAG blieb ohne Erfolg.
Die Aufnahmen würden den Arbeitnehmer zwar in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, dieses sei allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Im Einzelfall kann ein Eingriff in dieses Recht gerechtfertigt sein. Der Arbeitnehmer sei – nach Ansicht des Gerichts – nicht in seiner Intim- oder Privatsphäre beeinträchtigt, sondern lediglich in seiner Sozialsphäre. Die Aufnahmen beschränken sich auf den öffentlichen Raum und wurden nicht im Rahmen einer heimlichen Überwachung hergestellt. Zudem sei der Arbeitgeber berechtigt Beweise zu sammeln, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Krankheit des Arbeitnehmers nur vorgetäuscht ist. Dem Arbeitgeber sei es auf andere Weise kaum möglich den hohen Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.