Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 28.05.2013, Az.: AZR 103/12, entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Rückzahlung von Ausbildungskosten für jeden Fall, in dem der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vornimmt, unwirksam sind. Eine solche Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
Geklagt hatte ein Flugunternehmen, welches den Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 31.08.2007 als Pilot eingestellt hatte. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages verfügte der Beklagte allerdings noch nicht über die Musterberechtigung, die er zur Erfüllung seines Arbeitsvertrages benötigte. Diese erwarb er im Laufe des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 09.11.2007 kündigte der Beklagte sodann das Arbeitsverhältnis. Die Klägerin machte mit der Klage die Rückzahlung der entstandenen Ausbildungskosten geltend.
Das BAG entschied, dass die Klausel, welche den Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet eine unangemessene Benachteiligung darstellt und unwirksam sei. Bei Unwirksamkeit einer solchen Klausel könne der Arbeitgeber – nach Ansicht des Gerichts – die aufgewendeten Ausbildungskosten auch nicht im Rahmen einer ungerechtfertigten Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB erstattet verlangen. Einer solchen Rückerstattung stünden Sinn und Zweck der Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen.