Gerade in der Weihnachtszeit ist es ein relevantes Thema:
was darf wer eigentlich an wen in welchem Paket über welches Unternehmen versenden oder eben nicht?
Haben Sie sich schon mal Gedanken darüber gemacht, was passieren kann, wenn der Nagellack in Ihrem Paket plötzlich den Paketwagen in Brand setzt oder das Feuerzeuggas in Ihrem Paket im Laderaum explodiert?
Besonders beliebt und zahlreich in Paketen unterwegs ist zur Weihnachtszeit Parfum, das wie viele andere Artikel, die wir im Alltag verwenden und versenden zu den Gefahrgütern zählt und eigentlich vom Transport ausgeschlossen ist oder besonderen Versandregelungen unterliegt.
Der Informationsfluss ist dagegen sehr mangelhaft, insbesondere sind solche Ausschlüsse meist nur den schwer verständlichen AGB der Transportunternehmer zu entnehmen.
Die Verbraucherzentrale NRW hat fünf Paketdienste überprüft, wobei sich ergeben hat, dass die Kunden nur sehr mangelhaft aufgeklärt werden und dennoch im Schadensfall für die Schäden gerade stehen müssen.
Denkbar ist dabei beispielsweise, dass aufgrund einer Beschädigung während des Transport irgendwo ein Brand in einem Pakettransporter ausbricht und einen ABC-Alarm auslöst. Sämtliche hier entstehenden Schäden werden dann der Person zur Last gelegt, die das gefährliche Gut versendet hat.
Bei drei von vier der getesteten Unternehmen wurden ausführliche Aufzählungen und Erläuterungen der gefährlichen Güter weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch sonstwo auf der Internetpräsenz gefunden. Lediglich UPS stellte den Kunden eine Liste mit "häufig anzutreffenden Gefahrgütern" zur Verfügung. Dort fanden sich auch "Beschreibungen, die auf Gefahrgut hinweisen.".
Immerhin informiert die DHL zwar darüber, dass zu den Gefahrgütern zum Beispiel Haarsprays, Deosprays, Parfüms, Nagellacke, Streichhölzer, Tischtennisbälle, Erfrischungstücher, Lithiumbatterien usw. gehören und diese von der Beförderung ausgeschlossen sind. Diese Information findet sich aber zwischen einer unverständlichen Aufzählung von Ausnahmen, und nicht erklärten Codes sowie Gefahrgutklassen und Paragrafen. Nun weiß aber auch jeder Paketkunde, dass man beim Versenden eines Pakets wohl noch nie gefragt worden ist, ob es sich um Gefahrgut handelt, oder gar schriftlich auf den Ausschluss von Gefahrgut hingewiesen wurde – jedenfalls nicht in ohne Weiteres wahrnehmbarer Weise.
Auch Anrufe, die testweise beiden Anbietern gemacht wurden, konnten kein Licht ins Dunkel bringen, da die Informationen sehr unterschiedlich waren und laut Verbraucherzentrale teilweise auch nicht dem eigenen Regelwerk entsprachen.
Interessanterweise wäre eigentlich der Widerruf per Rücksendung auch gar nicht möglich, wenn der Verbraucher z.B. ein Parfum bestellt hat und es per Paket zurückschicken will.
Am Ende bleibt dem Verbraucher faktisch wohl nichts anderes übrig, als das Risiko eines Schadens auf sich zu nehmen, ansonsten käme wohl nur noch der Versand per Bote in Frage, was dem ganzen jegliche Wirtschaftlichkeit absprechen würde.