Erhält jemand eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und unterzeichnet der Abgemahnte diese Erklärung wird dadurch nicht automatisch eine Pflicht begründet, die außergerichtlichen Anwaltskosten für die Abmahnung zu zahlen. So entschied das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 15.11.2012 (Az.: 13 U 57/12).
In diesem Fall hatte die Abgemahnte zwar die Unterlassungserklärung ohne Vorbehalte abgegeben, doch wollte sie nicht die Anwaltskosten zahlen, da sie der Ansicht war, keine Irreführung begangen zu haben. Die Klägerin war der Ansicht, die Abgabe der Unterlassungserklärung stelle gleichermaßen eine Anerkenntnis der Kostenlast dar.
Das Oberlandesgericht Celle teilte diese Ansicht nicht und wies die Klage ab. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung würde der Abgemahnte gerade nicht auch die Zahlungsverpflichtung anerkennen, da durch die Unterwerfungserklärung in den meisten Fällen lediglich ein Gerichtsverfahren vermieden werden solle, bei dem das Kostenrisiko weitaus höher liege, als bei einem Streit um die bloßen Kosten der Abmahnung. Nach Auffassung des Gerichts könnte von dem Schuldner auch klargestellt werden, dass er sich mit Rechtsbindungswillen aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unterwerfe, doch könne beim Fehlen dieser Einschränkung nicht
davon ausgegangen werden, dass der Erklärende den Wettbewerbsverstoß einräumt oder die Kostenlast anerkennt.