Nach einem Urteil des Landgerichts Regensburg LG Regensburg (Az.: 1 HK O 1884/12) stellt ein fehlendes Impressum bei einem gewerblichen Auftritt auf der Social Media Plattform Facebook einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Nach § 5 TMG müssen Diensteanbieter, die ihre angebotenen Leistungen letztlich gegen Entgelt erbringen, die gesetzliche geforderten Angaben zur Verfügung stellen. Die Beklagte benutzte den Facebookauftritt als Zugangskanal zu ihrer Website, auf der die Darstellung ihrer entgeltlichen Leistungen erfolgte. Damit greife laut Gericht die Pflicht nach § 5 TMG auf derartige Facebookseiten, die einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma hätten.
In diesem Verfahren wurde ebenfalls der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs thematisiert. Das Gericht hatte – unverständlicherweise – entschieden, dass die Versendung von 180 Abmahnungen innerhalb von einer Woche nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG begründen kann. Das Gericht begründete dies damit, dass keine weiteren Indizien vorliegen würden.