Nachdem in der Vergangenheit Anwälte für ihre Einträge auf Internetplattformen wie zum Beispiel www.kanzlei-seiten.de wegen einem Verstoß gegen die auch sie betreffende Impressumspflicht abgemahnt wurden und die in diesem Zusammenhang geführten Prozesse verloren hatten, herrschte vielerorts Verunsicherung, für welche Einträge im Internet sie denn geradestehen müssten.
Müssen Anwälte also für alle Einträge auf Internetportalen und Verzeichnissen wie zum Beispiel www.anwaltsauskunft.de haften, nur weil diese sich auf ihre Person beziehen? Die klare Antwort: Nein!
Denn die Impressumspflicht trifft ausschließlich diejenigen, die Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien sind. Gemäß §2 Nr. 1 TMG ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Diensteanbieter.
Ein Anwalt ist demnach nicht schon deshalb für einen Eintrag verantwortlich, wenn dieser Eintrag seine Person behandelt. Vielmehr muss er den Eintrag selbst auf der jeweiligen Seite veröffentlicht haben beziehungsweise für die Veröffentlichung verantwortlich sein, ansonsten scheidet er als Dienstanbieter aus.
Dieses sah auch kürzlich das Landgericht Heidelberg so. In seinem Urteil v. 09.12.2015, Az. 12 O 21/15 KfH (nicht rechtskräftig) verneinte es die Verantwortlichkeit eines Rechtsanwaltes, der auf einem Internetportal samt Link zur seiner Webseite präsentiert wurde, da dieser den Eintrag nicht selbst veröffentlicht hat. Das Landgericht stellte klar, dass nur diejenigen als Diensteanbieter haftbar sind, die selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen können und sich der Eintrag für einen objektiven Dritten als deren Eintrag darstelle.