Der Verein Lauterer Wettbewerb e. V. aus München ist nach eigenen Angaben ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung und Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Zu den Mitgliedern des Verbandes sollen u.a. eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Beleuchtungskörpern gehören.
Gegenstand der Abmahnungen vom Verein Lauterer Wettbewerb e. V. ist u.a. der Vorwurf Beleuchtungskörper vertrieben werden, ohne hierbei die gesetzlichen Vorgaben zu beachten.
So werden etwa folgende Verstöße abgemahnt
– Fehlende Informationspflichten aus Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III Ziffer 3.1.1 der VO (EG) Nr. 1194/2012
– die fehlende Kennzeichnung der Verpackung der Leuchtmittel mit dem vorgeschriebenen Energieetikett gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit e in Verbindung mit Anhang I VO (EU) Nr. 874/2012
– die fehlende Kennzeichnung der Beleuchtungskörper entsprechend den Vorgaben des ElektroG, die fehlende Registrierung der Beleuchtungskörper bei der Stiftung EAR gemäß ElektroG
– fehlende CE-Kennzeichnung der Beleuchtungskörper gemäß ProdSG und ElektrostoffV
Gefordert werden vom Lauterer Wettbewerb die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 220,15 Euro.
Achtung!
Viele Unternehmer neigen dazu wegen der verhältnismäßig niedrigen Summe einfach die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und den Geldbetrag zu überweisen. Sie messen der Sache keine große Bedeutung zu, so dass es sich nicht lohnt auch noch selbst einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dies kann sich im Nachhinein als großer Fehler herausstellen.
Bedenken Sie: Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung gilt grds. ein Leben lang und ist mit hohen Vertragsstrafe verbunden. Bei einem einzigen Verstoß beispielsweise bei einem einzigen Ebay Angebot werden Vertragsstrafen in Höhe von mehreren tausend Euro geltend gemacht. Ob und welcher Weise daher eine Unterlassungserklärung abgegeben wird sollte daher aufgrund der Konsequenzen mit einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt besprochen werden.
Gerade beim Anbieten von Beleuchtungskörpern gibt es eine Vielzahl von Vorschriften die es gilt zu beachten.
Wir raten daher die Angelegenheit durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Unsere Kanzlei kann mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.
Selbstverständlich versuchen wir nicht nur die Abmahnung abzuwehren, sondern machen Ihren Shop auch abmahnsicher, wenn dies gewünscht ist.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns telefonisch unter 0800/3331030 erreichen oder senden Mail an kanzlei@dr-schenk.