Immer wieder ist auch das Impressum Gegenstand von Abmahnungen. Der Gesetzgeber verlangt, dass es leicht auffindbar ist.
Nun musste das Kammergericht Berlin, Urt. v. 02.04.2025, Az.: 5 U 112/23 darüber entscheiden, ob dies der Fall ist, wenn man anstatt Impressum einen Link mit dem Namen Kundenbetreuung vorhält. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Verwendet hatte die Bezeichnung eine Airline.
Das Gericht hat dies – zu Recht – für nicht ausreichend gehalten. So sei das Impressum nur schwer zu finden gewesen. Verbraucher gehen bei Kundebetreuung nicht davon aus, dass man dort Informationen zur Anbieterkennzeichnung findet. Zudem musste der Nutzer von Schaltfläche “Kundenbetreuung” noch mehrfach Klicken um zu den Anbieterinformationen zu gelangen. Nach der sogenannten Zwei-Klick-Regel müssen Impressumsangaben in der Regel mit maximal zwei Klicks erreichbar sein.
Zudem war das Impressum unvollständig. So fehlte eine eine E-Mail-Adresse, obwohl das Gesetz einen direkten und schnellen Kontaktweg verlange. Die bloße Bereitstellung eines Kontaktformulars reiche dafür nicht aus!
Ein sehr positives Urteil. Gerade großen Unternehmen wie Versicherungen, Banken oder wie hier Airlines verstecken nach unserer Auffassung bewusst das Impressum. Ebenso wird gerne die Mailadresse weggelassen. Verbraucher (und auch Anwälte) haben es dann schwer überhaupt herauszufinden, wer überhaupt die Seite betreibt. Durch das Weglassen soll scheinbar erzielt werden, dass Verbraucher sich mit Ihren Anliegen nicht an den Betreiber wenden können.