Das Hessische Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 17.09.2013, Az.: L 3 U 33/11, festgelegt, dass eigenwirtschaftliche Verrichtungen die versicherte Tätigkeit und damit den Unfallversicherungsschutz unterbrechen.
Im vorliegenden Fall wollte ein angestellter Lagerarbeiter während der Arbeitszeit seine Frau mit dem Handy anrufen. Da es in der Betriebshalle jedoch zu laut war und eine schlechte Verbindung bestand, ging er nach draußen auf die Laderampe. Nach einem zwei- bis dreiminütigen Telefonat wollte er in die Halle zurückkehren, blieb dabei an der Laderampe hängen, wobei sich sein Knie verdrehte und er einen Kreuzbandriss erlitt.
Der Kläger beantragte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei der Berufsgenossenschaft. Diese lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass privates Telefonieren nicht unfallversichert sei.
Die Richter bestätigten die Ansicht der Berufsgenossenschaft und wiesen die Klage ab. Vorraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Unfall im Rahmen einer versicherten Tätigkeit. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen, wie etwa essen oder einkaufen, können den Versicherungsschutz unterbrechen. Dieser bleibe lediglich bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bestehen, was nur dann der Fall sei, wenn die Verrichtung „ganz nebenbei“ oder im Vorbeigehen erledigt werden könne.
Der Kläger allerdings habe sich ca. 20 m vom Arbeitsplatz entfernt und so dann mindestens zwei Minuten mit seiner Ehefrau telefoniert. Zudem habe die Unterbrechung bis zur Rückkehr an den Arbeitsplatz angedauert, so dass der zwischenzeitlich eingetretene Unfall nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Auch von einer kurzen Unterbrechung könne unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.