Das OLG München, Urteil vom 26.01.2012, 23 U 3798/11 hat entschieden, dass ein Handelsvertretervertrag auch per E-Mail gekündigt werden kann. Das Gericht hat klargestellt, dass dies auch in dem Falle gilt, wenn im Vertrag vereinbart wurde, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Dieses hatte das LG München in der ersten Instanz verneint.
Nach der Auffassung des OLG München können Handelsvertreterverträge grds. formlos gekündigt werden. Als Begründung verwies das OLG auf den § 127 Abs. 2 BGB.
Dort heißt es wie folgt:
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
Einen anderen entgegenstehenden Willen sah das Gericht nicht.
Nach unserer Auffassung ist diese Entscheidung falsch und stellt einen Verstoß gegen § 126 BGB dar. Man darf gespannt sein wie die anderen Gerichte entscheiden werden.
Wir empfehlen dringend Kündigung schriftlich in Papierform zu verfassen, eigenhändig zu unterschreiben und die Kündigung entweder persönlich zu überbringen oder per Einschreiben Rückschein zu versenden. Zur Sicherheit kann man die Kündigung noch zusätzlich vorab per Fax oder Mail versenden.