Bereits vor einigen Tagen berichteten wir über Abmahnungen des Herrn Thiel der durch die Rechtsanwälte Dr. Geyer & Borchert gegen den wettbewerbswidrigen Handel mit E-Zigaretten vorgeht. Mittlerweile liegen uns über 10 Abmahnungen vor. Auch aufgrund der weiteren Umstände ist derzeit davon auszugehen, dass die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich erfolgten.
Streitgegenstand der Abmahnungen ist ein vermeintlicher Verstoß gegen § 2 PanGV.
Gemäß § 2 Abs.1 PAngV (Preisangabenverordnung) muss derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis u.a. auch den Preis je Mengeneinheit (sog. Grundpreis) angeben.
In den streitgegenständlichen E-Zigaretten sind Substanzen enthalten, meist in flüssiger Form, die in ganz unterschiedlichen Mengen und Konzentrationen in die Zigarette „hineingetankt“ werden können. Beim Verkauf dieser Substanzen ist es daher erforderlich, neben dem verlangten Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, und zwar in direkter Nähe zum Endpreis.
Beispiel: Liquid der Geschmacksrichtung „Alte Socken“(8ml)= 4 € ; Grundpreis:100 ml= 50 €
Diese Grundpreisangaben dienen der transparenten und informativen Darstellung für den Verbraucher, damit dieser bei seiner Kaufentscheidung nicht irregeführt werden kann.