Diese Frage stellen sich wohl täglich viele ebay-Käufer, sei es vor der Bestellung oder im Anschluss, wenn es heißt, den Artikel zu bezahlen. Doch hat der eBay-Kunde überhaupt ein Recht auf Rechnung? Die Antwort lautet wie so oft: „Es kommt darauf an!“
Zunächst ist klarzustellen, dass der Handel über eBay denselben Vorschriften unterliegt wie der übrige Handel innerhalb und außerhalb des Internets. Somit muss jeder, der etwas bestellt hat, den Kaufpreis zahlen, wenn dieser fällig wird. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Verkäufer die Zahlung verlangen kann. Das Gesetz bestimmt in § 271 Abs.1 BGB, dass eine Leistung, wenn für sie kein Zeitpunkt bestimmt wurde, sofort fällig wird, das heißt, dass der Käufer in dem Zeitpunkt, wenn er die Ware erhält, auch zahlungspflichtig wird. Oftmals wird in einer Rechnung bestimmt, dass Fälligkeit erst mit Rechnungslegung oder eine bestimmte Zeit danach eintritt. Grundsätzlich ist die Rechnungserteilung aber keine Fälligkeitsvoraussetzung. (Ausnahmen bestehen etwa bei bestimmten Werklohnforderungen oder bei Honorarforderungen von Ärzten und Architekten)
Die Tatsache, dass jemand das zahlen muss, was er bestellt hat, gilt also unabhängig davon, ob er eine Rechnung erhält oder nicht. Möchte er nicht zahlen, so kann er sich lediglich durch Widerruf oder Anfechtung vom Vertrag lösen.
Nun stellt sich aber die Frage, ob ein Käufer mit der Zahlung in Verzug kommen kann, wenn er nicht zahlt, bis er eine Rechnung vorgelegt bekommt. Kann der Verkäufer Verzugsschäden wie beispielsweise Mahnkosten oder Anwaltskosten geltend machen?
Viele Käufer sind dabei folgender Ansicht: Keine Rechnung, keine Zahlungsaufforderung, kein Verzug!
Grundsätzlich bedarf es nach § 286 Abs.1 BGB einer Mahnung/Zahlungsaufforderung zur Verzugsbegründung. Davon gibt es in § 286 Abs. 3 BGB die Ausnahme, dass es einer Mahnung nicht bedarf, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet.
Somit könnte man meinen, Verzug wäre ohne Rechnung niemals möglich, weil vor jeder Mahnung zunächst eine Rechnung ausgestellt werden müsse und auch ein Verzug ohne Mahnung nach § 286 Abs.3 BGB mangels Rechnung nicht möglich ist.
Dies stimmt aber nur teilweise.
Sicherlich kann ein Verzug nach § 286 Abs.3 nicht begründet werden, wenn keine Rechnung vorliegt, ein Verzug nach schuldhafter Nichtleistung und Mahnung ist jedoch möglich.
Zunächst bedarf es für eine Mahnung keiner vorherigen Rechnung. Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen. Leistet der Schuldner nicht, kommt er nach Ablauf einer Mahnfrist in Verzug.
Nun ist es aber so, dass der Käufer in bestimmten Fällen einen eigenen Anspruch auf Rechnungslegung hat und dem Zahlungsanspruch ein sog. Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten kann. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Besteller ein Unternehmer ist. Hier hat er nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG einen Anspruch auf ordnungsgemäße Rechnungsstellung mit detaillierten Angaben aus § 14 Abs.4 UStG. Dies macht Sinn, da Unternehmer regelmäßig Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 UStG geltend machen können und daher bei ihren Einkäufen detaillierte Leistungsaufstellungen mit Steuerangaben für das Finanzamt benötigen.
Bei privaten eBay-Käufern sieht dies allerdings etwas anders aus. Diese haben grundsätzlich keinen Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Ausnahme: in den Fällen des § 14 Abs.1 Nr.1 UStG). Es besteht hier lediglich ein Anspruch auf schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) nach § 368 BGB. Ein solcher Anspruch begründet jedoch kein Zurückbehaltungsrecht, da es sich hierbei um das Bekenntnis des Gläubigers handelt, dass er die Leistung, in diesem Fall die Zahlung, erhalten hat. Aus einer Quittung muss lediglich hervorgehen, auf welche Schuld sie sich bezieht, wer der Aussteller ist und inwiefern die Schuld beglichen wurde. Folglich kann eine solche Quittung erst ausgestellt werden, wenn bezahlt wurde und nicht vorher.
Hat der private eBay-Käufer also letztlich keinen Anspruch auf eine Rechnung?
Nicht ganz! Zwar gibt es wie soeben dargelegt keine explizite rechtliche Grundlage dafür, allerdings bedient sich die Rechtsprechung den Grundsätzen von Treu und Glauben und leitet einen solchen Anspruch in bestimmten Fällen aus § 242 BGB her.
Das Landgericht Potsdam hat zu dieser Frage in einem Beschluss vom 22.März 2009 (Az: 13 T 9/09) Stellung bezogen. Danach bestünde auch beim Verkauf an Private eine Nebenpflicht zur Rechnungserteilung, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung einer detaillierten Rechnung habe. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Private eine Rechnung nach § 14 Abs.4 UStG benötige, um selbst Vorsteuerabzug geltend machen zu können. In diesem Fall könnte dieser die Zahlung nach § 273 BGB ansonsten verweigern.
Weil ein privater Käufer allerdings in den seltensten Fällen detaillierte Steuerangaben für seine eigene Steuerabrechnungen benötigt, kommt ein derartiger Anspruch nach Treu und Glauben wohl selten in Betracht.
Vollständigkeitshalber ist noch zu erwähnen, dass Private natürlich keine Rechnungen ausstellen müssen. Dies erscheint sogar absurd, insbesondere weil die gesonderte Ausweisung von Umsatzsteuer für diese keine Rolle spielt. Eine Quittung nach Leistungserhalt ist jedoch auf Verlangen ebenfalls zu erteilen.